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Majestät, welche in den Zollverein und die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse der Staaten
des Zollvereins, welche in das Vereinlgte Königreich ven Großbritannten und Irland
eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wleder-
ausfuhr oder zur Durchfuhr bestimm seln, der nämlichen Behandlung unterliegen und
insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erzeug-
nisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 3.
Bel der Ausfuhr nach den Gebieten und Besiyungen Ihrer Britischen Majestät
sollen im Zollverein und bel der Aussuhr nach dem Zollverein sollen in den Gebieten
und Beüpungen Ihrer Britischen Majestät Ausgangs-Abgaben von keinen anderen
Waaren und mit keinem höheren oder anderen Bettage erhoben werden, als bei der
Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstlgten dritten Lande.
Artikel 4.
Die Waaren-Durchfuhr nach und von dem Vereinigten Königreiche von Großbri-
tannien und Irland soll llm Jollverein und die Waaren-Durchfuhr nach und von dem
Zollverrin soll in dem Vereinigten Königrelche von Großbritannten und Irland von jeder
Durchgange-Abgabe krei sein.
Artikel 5.
Jede Begünstlgung, jedes Vorrecht oder jede Emäßigung in dem Tarlf der Ein-
gangs= und Ausgangs-Abgaben, welche einer der vertragenden Theile elner dritten Macht
zugestehen möchte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil werden.
Ferner wird keiner der vertragenden Theile eln Einfuhr= oder eln Ausfuhr- Verbot
gegen den anderen in Kraft sepen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen
Anwendung fände.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen weder zu
verbielen, noch mit einer Abgabe zu belegen.
Die verürhenden auf Auofuhr- Verbote bezüglichen Bestimmungen sollen den, aus
dem Bundeoverhällnisse herrührenden Verpflichtzungen der zum Zollverein gehörenden
Deutschen Bundesstaalen keinen Eintrag lhun.
Artikel 6.
In Betreff der Bezeichnung oder Etikeltirung der Waaren oder deren Verpackung,
der Muster und der Fabrik, oder Handelszeichen sollen die Unterthanen der Staaten des
Zollvereins in- dem Vereinigten König-eiche von Großbrltannien und Irland und die