Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Majestät, welche in den Zollverein und die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse der Staaten 
des Zollvereins, welche in das Vereinlgte Königreich ven Großbritannten und Irland 
eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wleder- 
ausfuhr oder zur Durchfuhr bestimm seln, der nämlichen Behandlung unterliegen und 
insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erzeug- 
nisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes. 
Artikel 3. 
Bel der Ausfuhr nach den Gebieten und Besiyungen Ihrer Britischen Majestät 
sollen im Zollverein und bel der Aussuhr nach dem Zollverein sollen in den Gebieten 
und Beüpungen Ihrer Britischen Majestät Ausgangs-Abgaben von keinen anderen 
Waaren und mit keinem höheren oder anderen Bettage erhoben werden, als bei der 
Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstlgten dritten Lande. 
Artikel 4. 
Die Waaren-Durchfuhr nach und von dem Vereinigten Königreiche von Großbri- 
tannien und Irland soll llm Jollverein und die Waaren-Durchfuhr nach und von dem 
Zollverrin soll in dem Vereinigten Königrelche von Großbritannten und Irland von jeder 
Durchgange-Abgabe krei sein. 
Artikel 5. 
Jede Begünstlgung, jedes Vorrecht oder jede Emäßigung in dem Tarlf der Ein- 
gangs= und Ausgangs-Abgaben, welche einer der vertragenden Theile elner dritten Macht 
zugestehen möchte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil werden. 
Ferner wird keiner der vertragenden Theile eln Einfuhr= oder eln Ausfuhr- Verbot 
gegen den anderen in Kraft sepen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen 
Anwendung fände. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen weder zu 
verbielen, noch mit einer Abgabe zu belegen. 
Die verürhenden auf Auofuhr- Verbote bezüglichen Bestimmungen sollen den, aus 
dem Bundeoverhällnisse herrührenden Verpflichtzungen der zum Zollverein gehörenden 
Deutschen Bundesstaalen keinen Eintrag lhun. 
Artikel 6. 
In Betreff der Bezeichnung oder Etikeltirung der Waaren oder deren Verpackung, 
der Muster und der Fabrik, oder Handelszeichen sollen die Unterthanen der Staaten des 
Zollvereins in- dem Vereinigten König-eiche von Großbrltannien und Irland und die
	        
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