Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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und 
Ihre Majestät die Könlgin des Vereinigten Nönigreiches von Großbritannien und Irland, 
anderer Seits, 
von dem gleichen Wunsche geleitet, die Handels-Beziehungen zwischen dem Zollvereine 
und dem Verelnigten Königreiche von Großbritannien und Irland und den ihm ange- 
hörenden Gebicten zu regeln und augzudehnen, haben beschlossen, einen Vernag zu diesem 
Zwecke abzuschließen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Herrn Otto Eduard Leopold von Bismarck. Schönhausen, Aller- 
böchst Ihren Präsidenten des Slaatominisieriums und Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten, 
den Herrn Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchst Ihren Wirk- 
lichen Geheimen Rath, 
den Herrn Alexander Maximilian Philipskorn, Allerhöchs Ihren Director 
im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und 
den Herrn Martin Fried rich Rudolph Delbrüc, Allerhöchst Ihren Dircetor 
im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
Ihre Majestät die Könlgin des Vereinitgten Köntyoreiches von Groß- 
britannien und Irland: 
den sehr ebrenwerihen Francis Baron Napier von Merchiston, Pair von 
Scheuland und Baronet von Novo Seosla, Milglied Ihrer Biitischen Majestät 
Geheimen Rathes, Ihrer Majestät außerordennichen und bevollmächtigten Bot- 
schafter bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen rc. und 
den Herrn John Ward, Ihrer Majestät Geschäftsnäger und General-Consul 
bei den Hansestädten und Genecral. Consul in Hannover, Oldenburg rc. 
welche, nach gegenseitiger Minbeilung ihrer in guter und gebörlger Form befundencu 
Vollmachten, die nachstehenden Arlikel vereinbart und algeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in den Gebieten oder Be- 
sidungen Ihrer Britischen Majestär und rie Unterthauen Ihrer Britischen Majestäl, welche 
Iin den Staaten des Zollvereins vorübergehend oder dauernd üch aushalten, sollen daselbst 
in Beziebung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämtichen Rechte des 
nießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworsen werden, als die Ange- 
börigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten drinen Landes. 
Artikel 2. 
Die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse der Gebiete und Besitungen Ihrer Britischen
	        
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