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Gemelndevorstands zu rechnen sind, vorläufig und unbeeldigt vernehmen lassen und der
Vernehmung selbst beiwohnen.
Ist der Vertreter des Staatsanwalts zugleich Mitglied des Gemelndevorstands, so
kann er eine solche Vernehmung selbst vornehmen (Art. 39 der Strasprozeßordnung).
* 10.
Die Staatsanwaltschaft kaun eine vorläufige Verwahrung eines Verdächtigen zum
Behuf der Vorführung vor den Einzelrichter in folgenden Fällen bei Polizeibeamten, wo-
bin auch Mitglieder des Gemeindevorstandes zu rechnen sind, beantragen, oder auch selbst
vornehmen, sosern der Vertreter der Staatsanwalischaft zugleich Mitglied des Gemeinde-
vorstandes ist (Art. 39 der Strafproceßordnung):
1) wenn der Verdächtige Anüalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Unbekann=
ter, als Ausländer, als heimathslos, als einen herumziehenden Lebenswandel füh-
rend, oder aus sonstigen besondern Gründen der Flucht verdächtig ist;
2) wenn er auf frischer That betreten, oder unmittelbar nach der That als des Ver-
brechens verdächtig durch Nacheile oder Nachruf bezeichnet wird, oder alsbald nach
der That im Besipe von Wafsen, Geräthschaften, Schriften oder andern Gegen-
siänden betrossen wird, welche auf seine Theilnahme an dem Verbrechen hinweisen
Bei Polizeiübeitretungen kann jedoch eine solche vorläusige Verwahrung nur in dem
Falle unter 1 eintreten (Art. 108, 111 und 346 der Strasproceßordnung).
KC. 11.
Die Staatsanwaltschaft kann bei Verfolgung eines Verdächtigen auf frischer That
oder wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, ingleichen bei Personen, welche unter polizei-
liche Aussicht gesiellt sind, mit einem Mitgliede des Gemeindevorsiands Haussuchungen
vornehmen. Außerdem kann auch eine Hauessuchung von verpflichteten Forst- oder Jagd-
beamten, unter Zuziehung eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes, zur Verfolgung der
Spuren oder zur Eilangung der Gegenstände von Forst= und Jagdverbrechen, und von
den Gemeindevorständen bei Feld= und Baumfreveln gethan werden (Art. 144 und 115
der Strasproceßordnuny).
8 12.
Die Staatsanwaltschaft bel den Einzelrichtern hat ferner die Verpflichtung, von den
zu ihrer Kenntniß gekommenen und zu ihrem Geschäflskreise gehörenden Uebertretungen
dem zuständigen Einzelrichter eine Anzeige zu machen.
Diese Anzelge ist in der Regel schriftlich einzureichen und soll eine vollständige An-
habe der Thatumstände, die persönlichen Verhälktnisse des Angeschuldigten, ser-