Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Gemelndevorstands zu rechnen sind, vorläufig und unbeeldigt vernehmen lassen und der 
Vernehmung selbst beiwohnen. 
Ist der Vertreter des Staatsanwalts zugleich Mitglied des Gemelndevorstands, so 
kann er eine solche Vernehmung selbst vornehmen (Art. 39 der Strasprozeßordnung). 
* 10. 
Die Staatsanwaltschaft kaun eine vorläufige Verwahrung eines Verdächtigen zum 
Behuf der Vorführung vor den Einzelrichter in folgenden Fällen bei Polizeibeamten, wo- 
bin auch Mitglieder des Gemeindevorstandes zu rechnen sind, beantragen, oder auch selbst 
vornehmen, sosern der Vertreter der Staatsanwalischaft zugleich Mitglied des Gemeinde- 
vorstandes ist (Art. 39 der Strafproceßordnung): 
1) wenn der Verdächtige Anüalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Unbekann= 
ter, als Ausländer, als heimathslos, als einen herumziehenden Lebenswandel füh- 
rend, oder aus sonstigen besondern Gründen der Flucht verdächtig ist; 
2) wenn er auf frischer That betreten, oder unmittelbar nach der That als des Ver- 
brechens verdächtig durch Nacheile oder Nachruf bezeichnet wird, oder alsbald nach 
der That im Besipe von Wafsen, Geräthschaften, Schriften oder andern Gegen- 
siänden betrossen wird, welche auf seine Theilnahme an dem Verbrechen hinweisen 
Bei Polizeiübeitretungen kann jedoch eine solche vorläusige Verwahrung nur in dem 
Falle unter 1 eintreten (Art. 108, 111 und 346 der Strasproceßordnung). 
KC. 11. 
Die Staatsanwaltschaft kann bei Verfolgung eines Verdächtigen auf frischer That 
oder wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, ingleichen bei Personen, welche unter polizei- 
liche Aussicht gesiellt sind, mit einem Mitgliede des Gemeindevorsiands Haussuchungen 
vornehmen. Außerdem kann auch eine Hauessuchung von verpflichteten Forst- oder Jagd- 
beamten, unter Zuziehung eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes, zur Verfolgung der 
Spuren oder zur Eilangung der Gegenstände von Forst= und Jagdverbrechen, und von 
den Gemeindevorständen bei Feld= und Baumfreveln gethan werden (Art. 144 und 115 
der Strasproceßordnuny). 
8 12. 
Die Staatsanwaltschaft bel den Einzelrichtern hat ferner die Verpflichtung, von den 
zu ihrer Kenntniß gekommenen und zu ihrem Geschäflskreise gehörenden Uebertretungen 
dem zuständigen Einzelrichter eine Anzeige zu machen. 
Diese Anzelge ist in der Regel schriftlich einzureichen und soll eine vollständige An- 
habe der Thatumstände, die persönlichen Verhälktnisse des Angeschuldigten, ser-
	        
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