Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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K. 2 oben zugesicherte Betheiligung von 750,000 Thlrn. ebensowohl den Privatactionä- 
ren, wie Dritten gegenüber, nicht über deren Betrag hinaus. 
8. 6. 
Eigenschaft der Actien. 
Die Actien (§. 1 a.) lauten auf den Juhaber, und es wird deren jedesmaliger 
körperlicher Inhaber ohne Rücksicht auf den Besitztitel als Actionär betrachtet. Jede 
Actie giebt dem Inhaber den Anspruch auf einen verhältnihmäßigen Antheil an dem 
Vermögen, sowie am Gewinn der Gesellschaft. 
Er kann den eingezahlten Anthell nicht zurückfordern und hat, so lange die Ge- 
sellschaft bestehen wird, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach 
den gegenwärtigen Statuten zur Vertheilung unter die Actionäre bestimmt ist. 
S. 7. 
Höhe. 
Auf jede Actie kann ein höherer Einschuß als ein Hundert Thaler im Dreihig- 
Thalersuße, einschliehlich der bei der ersten Zahlung eingezahlten Rate, nicht eingefordert, 
diese Bestimmung auch auf keine Weise abgeändert werden. 
8. 8. 
Einzahlungen. 
Der Betrag der Actien ist entweder sofort bei der Zelchnung voll oder in einzel- 
nen Naten zur Gesellschaftskasse einzuzahlen. 
Die Einzahlungstermine sind von dem Directorium nach Bedürfniß ausguschreiben 
und dergestalt anzuberaumen, daß zwischen dem letzten Tage des Einzahlungs-Termins 
und dem Tage, an welchem die diesfallsige Aufforderung zum ersten Mal in böffentlichen 
Blättern erscheint, eine Frist von mindestens vier Wochen inne liegen muß. 
Auf jede Actie dürfen in einer zweimonatlichen Frist mehr nicht als funfzehn 
Thaler eingefordert werden. 
8. 9. 
Zeichnung der Aetien. 
Jeder, welcher Actien §. 1. a. zeichnet, erhält für die von ihm gezeichneten Actien 
auf seinen Namen lautende Quistungsbogen (Schema“h), bei Vollzahlungen Interims-Actien, 
auf welchen über die von ihm geleistete Zahlung durch ein Mitglied des Begründungs- 
Comité resp. des Dircctortums und die Empfangsstelle, bezüglich den Kassirer der Ge- 
sellschast, zu qulttiren ist. Ausgenommen hiervon sind die unter dem 1. Mai d. J aus- 
gefertigten Quittungsbogen über 40 % und Interims-Actien, welche nur die Unterschrift 
des geschästsführenden Comité-Mitgliedes „Sonnenkalb“ In Ronneburg tragen (Schema 
B. und C.)
	        
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