Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Ueber die folgenden Einzahlungen ist durch eln Mitglied des Directortums und den 
Kassirer der Gesellschaft zu quittiren. 
Bei der erstmaligen Zeichnung der Actien sind auf jede derselben nach Wahl der 
Zeichner entweder 15 Thlr. oder 40 Thlr. einzuzahlen, dafern der Zeichner nicht sofort 
den vollen Betrag der Actie einzahlt. 
.10. 
Haftpflicht der Zelchner von Actien. 
Jeder Zeichner ist für die Einzahlung von 40 Thalern auf jede gezeichnete Actie 
G. 1. o.) unbedingt verhaftlich und kann diese Verpflichtung nur mit Genehmigung der 
Gesellschaft und der Commissare der betheiligten Staatsregierungen auf einen Andern 
übertragen. Wird der Zeichner der Aciie wegen verzögerter Einzahlung seines Anrechts 
aus der Zeichnung verlustig erklärt, so blribt er dessen ungeachtet zur Einzahlung von 
40 Thalern auf jede Actic verpflichtet. 
Nach erfolgter Einzahlung von 40 Thalern auf jede Actie sind die ursprünglichen 
Zeichner für die weileren Einzahlungen auf die von ihnen gezeichneten Actien nicht ver- 
baftlich (ogl. jedoch §. 12); sie erhalten dann gegen Rückgabe der Qutttungsbogen so- 
viel neue auf den Inhaber lautende Quittungsbogen, als sie Actien gezeichnet haben. 
8 11. 
Verzinsung der Einzahlungen. 
Die auf die Actien geleisteten einzelnen Einzahlungen werden vom Schlußtermine 
jeder einzelnen Einzahlung, die erse Einzahlung der 15 Thaler oder 40 Thaler, ebenso 
Vollzahlungen, dafern diese Einzablungen bis zur Constituirung der Gesellschaft besche- 
ben, vom 9. März 1863 ab bis zur Eröffuung des Betriebs auf der ganzen Bahn aus 
dem Baufondoe mit vier vom Hundert auf das Jahr verzinst. 
8. 12. 
Strafen der Versäumniß. 
Jeder Actionär, welcher eine auf die Actien ausgeschriebene Einzahlung nicht bis zu 
dem hierfür besiimmten Schlußtermine leistet, hat 10 % der versäumten Einzahlung als 
Conventionalstrafe zu erlegen. 
Die Nummern der, soweit sie auf 15 % lauten, bei Leistung der zweiten Einzahl- 
ung zu numerirenden Quiktungsbogen, auf welche eine Einzahlung bis zu dem anbe- 
raumten Termine nicht erfolgt ist, sind nach Maßgabe von §. 16 unten vom Directo- 
rium mit der Aufforderung der Inhaber, die unterlassene Einzahlung unter Zuschlag der 
verwirkten Conventionalsirafe bio zu einem anzusehenden Präklusiotermine bei Vermeid- 
ung des Verlustes aller ihnen zuständigen Rechte, nachträglich zu leislen, öffentlich be- 
kannt zu machen. 
zu mach 140
	        
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