127
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 157.
1) Gesekz, betr. die Konsolidirung der Staatsschulden und die anderweite Organisation des Lan-
" des-Kassen-usstechnastqswtsens.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna—
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 4c.
Nachdem die Vereinigung der früher getrennt gewesenen einzelnen Theile des Für-
sienthums Neuß J. L. unter einem Staatsoberhaupte erfolget und bei den Verhandlun-
gen des konstituirenden Landtages der von Uns genehmigte Beschluß gefaht worden ist,
die Landesschulden sämmtlicher Landestheile zusammenzuschlagen, hierdurch aber zugleich
die Nolhwendigkeit gebeten ist, das Kassen= und Rechnungswesen möglichst einfach und
übersichtlich einzurichten, so verordnen Wir zu diesem Zwecke unter Zustimmung des er-
sten ordenklichen Landtages Folgendes: —
8. 1.
Die bisher getrennt gewesenen Landesschulden der Fürstenthümer Gera, Schleiz und
Lobenstein-Eberbdorf werden konselidirt und ruhen sortan nicht mehr auf den einzelnen
vandeotheilen, sondern auf dem Gesammt-Fuüͤrstenthume Reuß J. L.
8. 2.
Es gehören hierher die Schulden, welche auf den Steuer- und Kontributionskassen
sewie auf den Ehausseebau= Kassen zu Gera, Schleiz und Ebersdorf zeither geruhet haben.
Der Gesammtbetrag dieser zu vereinigenden Passiven bildet die geschlossene Staats-
schuld des Fürstenthums und darf ohne Zustimmung der Landesvertretung nicht erhöhet
werden. 1
Ausgegeben den 14. Dezember 1853.