Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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3) Verttag wit den Vereinigten Stauten von Nordameriks wegen gegenseitiger Auslieferung 
uchtiger Verbrecher. 
Der zwischen der hiesigen Fürstlichen Staatsregierung im Vereine mit andern Deut- 
schen Staaten einer= und den Vereinigten Staaten von Nordamerika andererseits abge- 
schlossene Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Verbrecher d. d. 16. Juni 
1852 nebst dazu gehörigem Additionalartikel vom 16. November 1852 wird mit Höch- 
ster Genehmigung Serenissimi in den nachersichtlichen doppelten Ausfertigungen mit dem 
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Auswechselung der beiderseitigen 
Ratisikationsurkunden am 30. Mai d. Is. zu Washington bewirkt worden ist, und daß 
die Bestimmungen des Vertrags für die hiesigen Lande sofort mit der Publikation in 
Kreft treten. 
Gera, am 31. August 1853. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen und anderen Staaten des 
Deuschen Bundes einerseits 
und den 
Vereinigten Staaten von Vord- 
Ameriha andererseits 
wegen 
der in gewissen Fällen zu gewäh- 
renden Auslieferung der vor der 
Justiz fluchtigen Verbrecher. 
Daes Behufsbesserer Verwaltung der Rechts- 
eflege und zur Verhütung von Verbrechen 
innerhalb des Gebietes und der Gerichtsbar- 
keit der contrahirenden Theile zweckmäßig be- 
funden worden ist, daß Indiriduen, welche ge- 
Schlick. 
CONVEYNTTLON 
sor ihe 
mutual delivery os erimĩnals, sugiti- 
des lom juslicc, in cerlain cases, 
concluded 
between Prussia andother 
States of the Germanic 
. · 
Confederation on the one 
part, 
and 
the Cnited States on the 
other part. 
Weress, it is lound expedient for #he better 
adminislration ol juslice and ihe brevention of 
erime, within lhe torrilories und jurisdliction ol 
ihe barlics, respectivelt, than persons commitling 
cerlain heinous crimes; being lagitires hm
	        
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