Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

184 
18. 
Unüichere oder unbekannte Personen können, wenn sie sich, das geordnete Chaussec- 
geld oder die verwirkte Strafe zu entrichten, weigern, oder sich Thätlichkeiten gegen die Ein- 
nehmer und Offzianten zu Schulden kommen lassen, mit Hülfe der nächsten Ortspolizei- 
Bebörde sofort arretirt und an das betreffende Fürstliche Kriminalgericht zur Untersuchung 
und Bestrafung abgeliefert werden. Auch darf in solchen Jällen die Alpfändung ras- 
sender Gegenstände und selbst die Arretur des Geschirrs eintreten. Die Pfänder sind je- 
doch sofort mit der Anzeige an das gedachte Gericht abzugeben. 
19. 
Andere gröbliche Beleidigungen der Straßenban-Beamten, Offizianten und Einneb- 
mer unterliegen den bestehenden strafgesetzlichen Bestimmungen. 
20. 
Bei Hinterziehung des geordneten Chausseegeldes haftet der Eigenthümer des Ge- 
schirres oder der Thiere für Abgabe, Strafe und Kosten. Derselbe Fall tritt ein, bei an- 
deren mit Strafe bedrohten Kontraventionen. 
21. 
Wo in vorstehenden Bestimmungen und Verboten eine besondere Strase nicht aus- 
gesprochen worden ist, kommt für jeden einzelnen Kontraventionsfall, vorbehältlich der 
enva verwirkten böheren Krlminalstrafen, eine Ordnungsstrase von 1 Thlr. Cour. in An- 
wendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.