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5) Geseh wegen weiterer Abänderung des Vereindzolltarifs.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verorknen im Verfolge der Bekanntmachung vom 5. November 1853, (Nr. 154 der Ge-
setzsammlung) wegen Veränderung des Vereins-Zolltarifs nach Maßgabe der
beim Abschlusse des Vertrages vom 4. Aprll vor. Is., die Fortdauer und Erweiterung
des Jollvereins betreffend, unter den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarun=
gen, mit Vorbebalt später einzuholender landständischer Zustimmung, was folgt:
1.
Vom 1. Jannar 1851 an treten außer den in der Verordnung vom 5. Nov.
vor. Jahres vorgeschriebenen nachfolgende weitere Abänderungen und Zusäte zu dem
Zolltarif für die Jahre 1846, 1847 und 1848 bis auf Weiteres in Wirksamkelt:
1) die in der Anmerkung zu Pos. 12 b. der zweiten Abtheilung des Tarifs
festgesetzten Zollsätze für Holz werden auch auf die Einfuhren in den Hä-
sen von Hannover und Oldenburg in Anwendung gebracht.
2) Alte Fischernehe, altes Tauwerk und Stricke unterllegen auch beim Aus-
hange über hannoverische und oldenburgische Häfen dem in der Anmerk-
ung zu Pos. 24 der zweiten Abtheilung des Jolltarifs für den Aus-
gang über preußische Seehäfen angeordneten ermäßigten Ausgangszolle
von 10 Sgr. für den Zentner.
3) Auf den Grenzlinien von Harburg bis Leer, beide Orte eingeschlossen,
werden zu folgenden, gegen die unter Pos. 39 der zweiten Abtheilung
desJolltarifs vorgeschriebenen Eingangszölle ermäßigten Säßen eingelassen:
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a) duͤllen unter einem Jahr . . 1Stuͤct — 15 — 523
h) magere Ochsen 2154½
c) magere Küft 1 11527
4)) magere Kühe 1 11— 1145
zu b., c. d., wenn sie zur Mastung bestimmt sind und unter den erfor-
derlichen Kontrolen.
4) Der unter Pos. 4 a. der zweiten Abtheilung des Zolltarifs vorgeschrie-