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8. 6 oben an die Addreffaten ulcht ausgehändigt und die (m Inlande sabrizirien Karten
vor diesem Eintragen und Abstempeln nicht in Verkehr gesetzt werden: Alles dleses bel.
Strafe der Defraudation.
8. 18.
Wegen Versendung von ungestempelten Splelkarten aus Jabriken oder von Händ-
lern nach anderen Vereinsländern bleiben die Verordnungen vom 13. Mai 1834, (Amts-
blatt Nr. 20) und vom 7. Juli 1841, (Amtsblatt Nr. 28.) mit der Bemerkung, daß die
Versendung mittelst Begleitschein I. Statt zu sinden hat, auch ferner mahgebend.
8. 19.
Sellen mit Begleitschein eingehende fremde Spielkarten ins Ausland gehen, so
bleiben sie stets so lange bei dem betreffenden Steueramte aufbewahrt, bis ihre wirkliche
Versendung erfolgt.
8. 20.
Jeder Spielkartenfabrikant oder Spielkarkenhändler haftet bei Ausführung unge-
stemrelter Karten bis zur Zurückkunft des erledigten Begleitscheins für den vollen Stem-
pelletrag.
Ueber die Zeilfrist, binnen welcher der Begleilschein zurückkommen muß, ist in dem-
selben das Erforderliche zu bemerken und hierbei dasjenige zu beobachten, was 8. 13
der Zollordnung vom 1. Mai 1838 vorschreibt. Kommt der Begleilschein binnen der ge-
sehten Frist nicht zurück, so ist der volle Betrag der Stempel-Abgabe sofort von dem Be-
gleitschein, Extrahenten einzuziehen und die Untersuchung gegen den Versender einzuleiten,
nach dem Schluß der Akten aber Fürstlichem Ministerium zur Entscheidung vorzulegen,
welches nach Besinden, wenn Verdacht einer absichtlichen Hinterziehung der Siempelab=
gabe vorliegt, auch wegen diesfallsiger besonderer Untersuchung und Bestrafung das Nö-
thige verfügt.
8. 21.
Die Steuer-Aufseher haben am Schlusse sedes Vierteljahres eine tabellarische Ueber-
sicht der von ihnen vorgenommenen Kartenstempel-Revisionen an den Oberkontrelcur des
Bezirkes nach dem Schema sub 11 einzureichen, welcher dieselben, mit seinen Bemerk-
ungen und eigenen Revisionen versehen, am Schlusse des Jahres zusammenzusiellen und
in einer Hauptübersicht nach dem Muster suh III. an Fürstliches Ministerium einzusen-
den hat.
8. 22.
Fälschungen des Kartenstempels durch Nachahmung rc. werden noch überdies neben