Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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— Abtr. LSgr.] M. 
Gralis und soll die obige Gebühr nur von sol- 
chen, welche im Orte in Arbeit gestanden und 
deren Wanderbücher mit einem Arbeitszeugniß zu 
versehen sind, erhoben werden. 
31 Für ein Gestndezeugnißbuch inel. des Verlages — — 
320 ein Zeugniß oder eine Beglaubigung in rasselbe . —1— 
33 ceine Paßkarte — 5— 
31% einen Paß bei dem Ministrium d ver 2 — 15 
35. einen Pah bei den übrigen Behörde . —2 6 
bis — f 6 
36|. Verkfügungen, durch welche Strafen und Koslen erlassen 
oder angebrachte desfallsige Erlahgesuche abgeschlagen wer- 
den, sind kosteufrei. Wiederholt aber ein abgewiesener 
Supplikant sein Gesuch, so sind für die ab iüligliche e 
solurion und deren Auoferligung . 10 — 
bis — 15— 
anzusetzen 
37 fuͤr — geines Arztes, Pharmazenten, Chirurgen 
oder Thierarztes 
1) eines Arzees oder Pharmazeuten, der die Selbst- 
verwallung einer Apotheke erlangen will: 
A. An die Mitglieder der Prüfungs, emmissen: 
a. die mündliche Prüfung 2— 
b. die schriftliche Prüfung 1— 
. die praktische Prüfung 1— 
d. Bericht und iutachten über das Resuttai 1— 
B. An die Behör 
a. Leitung *vê dhsss der usung . 1——— 
b das Prolok . 1—-— 
Adnnntondfchcm . .. . —20— 
2) elnes hderndnh I. Kos sse: 
zu a. . 1120— 
. b. — 25— 
*—— — 25 
.4 —2