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— Abtr. LSgr.] M.
Gralis und soll die obige Gebühr nur von sol-
chen, welche im Orte in Arbeit gestanden und
deren Wanderbücher mit einem Arbeitszeugniß zu
versehen sind, erhoben werden.
31 Für ein Gestndezeugnißbuch inel. des Verlages — —
320 ein Zeugniß oder eine Beglaubigung in rasselbe . —1—
33 ceine Paßkarte — 5—
31% einen Paß bei dem Ministrium d ver 2 — 15
35. einen Pah bei den übrigen Behörde . —2 6
bis — f 6
36|. Verkfügungen, durch welche Strafen und Koslen erlassen
oder angebrachte desfallsige Erlahgesuche abgeschlagen wer-
den, sind kosteufrei. Wiederholt aber ein abgewiesener
Supplikant sein Gesuch, so sind für die ab iüligliche e
solurion und deren Auoferligung . 10 —
bis — 15—
anzusetzen
37 fuͤr — geines Arztes, Pharmazenten, Chirurgen
oder Thierarztes
1) eines Arzees oder Pharmazeuten, der die Selbst-
verwallung einer Apotheke erlangen will:
A. An die Mitglieder der Prüfungs, emmissen:
a. die mündliche Prüfung 2—
b. die schriftliche Prüfung 1—
. die praktische Prüfung 1—
d. Bericht und iutachten über das Resuttai 1—
B. An die Behör
a. Leitung *vê dhsss der usung . 1———
b das Prolok . 1—-—
Adnnntondfchcm . .. . —20—
2) elnes hderndnh I. Kos sse:
zu a. . 1120—
. b. — 25—
*—— — 25
.4 —2