Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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schen Reglerung in Erfurt für deren Verwaltungsbezirk vereinbart worden: was hiermit 
zur offentlichen Kennimiß gebracht wird. 
Gera, den 16. Jannar 1855. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
7) Nachtragsverordnung, die Flurbegehungen und Berichte der Feldgeschworenen betr. 
(Pukl. im Amts- und Berornungsbl. am J1. Januar 1837.) 
Nachdem sich durch die seit Erlaß der Verordnung vem 29. März 1851 (Nr. 110 
der Gesetzsammlung) gemachten Erfahrungen als zulässig berausgesiellt hat, nunmehr hin- 
sichtlich der den Feldgeschworenen obliegenden regelmäßigen Begehungen ihrer Ortsfluren 
und deßfallsigen Berichtserstattungen ein einfacheres Verfahren, als die mit obengedachter 
Verordnung publizirte Instruftion sul, II. vorschreibt, eintreten zu lassen, so wird mit 
höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten hiermit verordnet, 
daß die Feldgeschworenen der einzelnen Ortschaften künftighin nur einmal im 
Jahre und zwar mit Beginn des Frühjabrs und srätesiens im Monat April 
ihre Ortsfluren zu begeben, und die Berichte über den deßfallsigen Befund 
längstens bis zum 1. August jeden Jabres, jedoch nicht wie bitzher an die 
Ortsgerichtsbehörde, sondern unmittelbar an die Fürstliche Generalka- 
tasterkommission oder an die sräter an deren Stelle tretende Behörde, 
schriftlich zu erstatten haben, wogegen cs bei der für den Fall etwaiger Unter- 
lassung oder Saumseligkeit angedroheten Ordnungsstrafe von 1 Thlr. zum Be- 
sten der betressenden Gemeindekasse bewendet. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehet, gebührend zu achten. 
Gera, den 27. Jannar 1855. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
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