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vom 28. Juni v. J. (Nr. 166 der Gesetzsammlung) angeordneten Erhöhung des Maisch-=
steuersaßes und in Gemäßheit einer mit den übrigen hierbei betheiligten Slaaléregierungen
deshalb getroffenen Vereinbarung mit Vorbehalt nachträglicher Zustimmung des Land-
tages, daß, wenn Rüben oder Rübensprop (Melasse) zur Branntwein-Bereitung verwendet
werden, hierauf an Vranntweinsteuer, und zwar
31. Juli 1855 inclusive
Zwei Silbergreschen Sechs Pfennige für je 20 Quart Maischraum
und
vom 1. August 1855 an
Drei Silbergroschen für 20 Quart Maischraum
erhoben werden soll.
Die Verwendung von Rüben und Rübensyrop zur Branntwein-Vereitung ist stets
in geseplicher Weise anzumelden und auch bei der Verarbeitung dieser Skoffe, allein oder
in Verbindung mit anderem Material, auf Branntwein den Vorschriften des oben er-
wähnten Gesetzes und der O#nung dazu, Folge zu geben.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Ins egel.
Gegeben Schleß Osterstein, am 12. Februar 1655.
(. S.) Heinrich LXVII. F. R.
v. Bretschneider.
10) Bekanntmachung, die Mbjirtchungttesegnis, der K. S. Nebenzollämter Neugerödorf und
eroͤbach betr.
(Dutl. Im Anus= und tonn am 21. Febtuar 1835.)
Nach einer anher gelangten amtlichen Mittheilung ist den Königlich Sächsischen Re-
benzollämtern 1. in Neugerodorf und Ebersbach, Hauptamtobezirks Zinau, im In-
feresse der Verkebroverhälmisse auch die Ermächtigung zum vollständigen gegenseitigen Be-
gleitscheinwechsel mit den. Röniglich Baycrischen und Grohherzoglich Badischen dieofalls
befugten Zollstellen ertheilt worden: was biermit zur öfsentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gera, den 12. Febrnar 1855.
Furstlich Reuß- Mlauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.