Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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11) Nachtrags= und Erläuterungsverordnung zur Heimathskonvention vom 15. Juli 1851. 
Zur Erläuterung und Vervollständlgung des von mehreren deulschen Regierungen 
wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrages 1l.. Gotha vom 15. 
Juli 1851— (Nr. 114 der Gesetzsammlung) — haben im Laufe des vergangenen Jah- 
res Verhandlungen Statt gefunden, und es sind hierbel folgende Beschlüsse gefaßt wor- 
den, welche im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 2. März 1853 (Nr. 142 der 
Gesetsammlung) im Nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
1) Zu §. 1 und §. 2 des Vertrages. 
Wenn Gebietstheile von dem einen der Vereinsstaaten an den andern abgetreten 
worden sind, so wird der abgetretene Theil in Beziehung auf alle, eine Uebernahmepflicht 
begründeten Thatsachen und Verhältnisse so angesehen, als ob derselbe dem Staate, an 
welchen er abgetreten worden, immer angehört habe. 
2) Zu §. 4. 
Zur Beseitigung der bei Auslegung des §. 4 des Vertrages angeregten Zweifel 
wird bestimmt: 
2. kaß, wenn es sich um die Uebernabme von Kindern nach zurückgelegtem 21. 
Jahre handelt, die Uebernahmepflicht nicht nach §. 4, sondern nach den Vorschrif- 
ten der §§. 1, 2 und 6 zu beurtbeilen sei; 
b. daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Uebernahmepflicht 
durch Anerkenntniß oder schiedsrichterlichen Ausspruch (F. 13) festgestellt worden 
ist, die Feüstellung auch dann maßgebend bleibe, wenn das betreffende Indivi- 
duum nach zurückgelegtem 21. Jahre, für sich betrachtet, von dem übernehmenden 
Staate auf Grund des §. 2 oder des 8. 1 b. in einen andern Staat zurückge- 
wirsen werden könnte, wogegen 
c. jene Feüstellung dann außer Wirksamkeit tritt, wenn der übernebmende Staat 
die Aufnahme in einen andern Staat auf Grund des §. 1 a. zu fordern bercch- 
liget ist, endlich « 
d. daß die Vorschrift des §. 4 auf solche Fälle überhaupt nicht zu beziehen sei, in 
welchen Kinder vor zutückgesegtem 21. Lelensjahre für sich die Unterlbanschaft 
in einem Staate envorben haben. 
3) Zu §. 6. 
Es wird allseitig anerkannt, daß Personen, welche in Gemähheit des §. 6 beibehal- 
ten werden müssen, nicht nur nicht ausgewiesen, sondern auch nicht durch sonstiges Ver- 
fahren einem andern Vereinsstaate zugeschoben werden dürfen.
	        
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