Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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4) Zu §. 8. 
Wenn die Uebernahme eines Ausgewiesenen Behufs des Durch-Transportes auf 
Grund des §. 8 unter b gefordert wird, so hat die ausweisende Behörde durch Beibring= 
ung einer Ausnahmezusicherung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates 
oder durch eine der in dem §. 8 unter n gedachten Legitimationen den Nachweis zu füh- 
ren, daß der Transportat dem hinterliegenden Staate wirklich angehöre. 
In Ermangelung dieses Nachweises kann die Annahme und der Durch-Transport 
der Ausgewiesenen verweigert werden. 
5) Zu §F. 8. 
Ist der Paß — Wanderbuch — auf einen bestimmten Zeitraum nicht ausgestellt, so 
isi derselbe in Bezug auf die Vorschrift unter lit. a als fortdauernd gültig anzusehen. 
6) Zu §F. 8 und § 11. 
Auf Transporte von Personen aus einem Verelnsstaate in einen zu den kontrahi- 
renden Staaten nicht gehörigen Staat findet die Vorschrist der §§. 8 und 11 ebense- 
wenig Anwendung, als auf solche Personen, welche ein Vereinsstaat aus einem Theile 
seines Gebietes in einen andern durch das Gebiet eines Vereinsstaates transporkiren läßt. 
7) Zu K. 10. 
Es wird für zweckmäßig erachtet, daß 
. in denjenigen Fällen, in welchen von einer Polizei-Behörde gegen die Vorschrift 
des §. 10 versloßen wedden, wonach Ausgewiesene nur dann, wenn keine Ge- 
fabr zu besorgen ist, mittelst beschränkten Reisevasses nach dem Bestimmungsort 
kirigirt werden dürfen, der jener Behörde vorgesetzten Instanz zur Rüge Mit- 
tbeilung gemacht, ingleichen 
. in allen Fällen der Ausweisung mittelst beschränkten Passes die Behörde des Be- 
siimmungsortes durch die ausweisende Behörde von der Zuweisung benachrichti- 
get werde. 
8) Zu §. 12. 
Die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung ist nicht nur bei Streitigkeiten 
über die Verpflichtung zur Uebernahme eines Auszuweisenden, sondern bei allen zwischen 
den einzelnen Vereinsstaaten entstandenen Differenzen über die aus dem Vertrage ent, 
springenden Rechte und Verbindlichkeiten zulässig. 
« 13. 
Zur Beseitigung der gegen die Auslegung des §. 13 mehrfach erhobenen Zweifel 
wird in Uebereinstimmung mit den bereits ergangenen schiedsrichterlichen Aussprüchen 
allseitig anerkannt, daß unter den Worten „Fälle zweifelhafter Uebernahmeverbindlichreit 
nichts weiter als Fälle bestrittener Uebernahmeverbindlichkeit zu verstehen feien.
	        
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