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des Zollgesees, der Jollordnung und des Jollsirasgesetzes vom 1. Mai 1838
in Betracht kommen, dem gemeinschaftlichen Generalinspektor des Thüringischen
Zoll, und Handelsvereins in Erfurt zu, weshalb die Steuerämter vorkommen-
den Falls die Mten dorthin einzuschicken haben.
3.
Da endlich die Erfahrung gezeigt hat, daß sich noch ungestempelie Spiel-
karten hin und wieder im Besihe von Privaten besinden, welche die im 8. 11
des Regulativs zur Abstempelung nachgelassene Frist unbekümmert haben ver-
streichen lassen, sich dadurch aber im Entdeckungsfalle der angedrohten Defrau-
dationsstrafe von 10 thl. schuldig gemacht haben, so wird, um den Betheilig=
ten Gelegenheit zu geben, sich dieses ungesetzlichen Beüßes zu entledigen, mit
Höchster Genehmigung Serenissimi hiermit nochmals eine unerstreckliche letzte
Frist von 14 Tagen, vom Tage der Publikatlon dieser Verordnung an ge-
rechuct, bestimmt, binnen welcher die im Besige von Privaten besindlichen, zur
Zeit noch ungestempelten Spielkarten gegen Erlegung der gesetzlichen Stempel
gebühr zur Abstempelung bei den hierzu kompctenten Steuerämtern produzirt
werden können, ohne daß die im §. 11 angedrohete Defrandationsstrafe gegen
die Besiter in Anwendung gebracht werden soll; wogegen nach Ablauf dieser
Frist jeder fernere Besiy ungestempelter Spielkarten alsdann unnachsichtig mit
der gesetzlichen Strase geahndet werden wird: als wonach sich Alle, die hier-
unter betroffen werden, zu achten haben.
Wir bringen Solches hiermit zur offentlichen Kenntnih und machen den betreffen-
den Steuerhebesiellen sowie den Fürsilichen Landrathsämtern die Beobachzung obiger
Vorschristen zur Pflicht.
Gera, am 23. Mätz- 1855.
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.
## M. 3.K:
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11) Bekanntmachung, die Anwendung des G h X
(Pukl. Im Amis= und Vrennungetl. em r 1. April ils-)
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bei Grenzrevisionen vom 15. Februar 1853 ist neuerdings auch mit der Regierung des