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rücksichtlich der Zivilgerichtsbarkeit mit dem Fürstlichen Justizamte zu Hirschberg,
rücksichtlich der Kriminaljurisdiktion aber mit dem Fürstlichen Kriminalgerichte zu
Lobenstein vereinigt worden ist, so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gera, am 16. April 1855.
Fürstl. Reuß-Plauisches Landessjustizkollegium.
Liebich.
M. Muller.
14) Btrordnung, die Verpachtung der Jagd auf Gemeindebezirlen betr.
(Publ. Iim Amts= und Vererdnungebl. om 2. Mal 13833.)
Es ist bisher mehrfach vorgekommen, daß bel den, nach F. 7 unserer Verordnung
vom 18. Novbr. 1849, die Ausübung der Jagd betresfend, nachgelassenen Verpachtungen
der Jagd in den einzelnen Gemeindefluren an den Meistbietenden die Eigenthümer der
zu dem Jagdbezirk gehörigen Grundbesiyungen von dem Verpachtungstermin nicht gehörige
Kenntniß erhalten haben, und es ist in Folge dessen von den Lepßtern wiederholt Be-
schwerde geführt worden.
Zu Beseltigung dessen wird daher mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht
des Fürsten Folgendes verorduet:
1.
So oft die Jagd eines Gemeindejagdbezirks verpachtet wird: ist der Bietungs= und
Verpachtungstermin wenigstens 14 Tage vorher durch eine Bekanntmachung in dem
Ants- und Verordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
2.
Wenn dieses unterlassen ist, hat die Verpachtung keine Giltigkeit und ist für nichtig
zu erachten, es muß vielmehr auf Antrag einzelner Betheiligter eine anderweite Ver-
pachtung vorgenommen werden.
Gera, den 23. April 1855.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
sch Schlic.
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