Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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rücksichtlich der Zivilgerichtsbarkeit mit dem Fürstlichen Justizamte zu Hirschberg, 
rücksichtlich der Kriminaljurisdiktion aber mit dem Fürstlichen Kriminalgerichte zu 
Lobenstein vereinigt worden ist, so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, am 16. April 1855. 
Fürstl. Reuß-Plauisches Landessjustizkollegium. 
Liebich. 
M. Muller. 
14) Btrordnung, die Verpachtung der Jagd auf Gemeindebezirlen betr. 
(Publ. Iim Amts= und Vererdnungebl. om 2. Mal 13833.) 
Es ist bisher mehrfach vorgekommen, daß bel den, nach F. 7 unserer Verordnung 
vom 18. Novbr. 1849, die Ausübung der Jagd betresfend, nachgelassenen Verpachtungen 
der Jagd in den einzelnen Gemeindefluren an den Meistbietenden die Eigenthümer der 
zu dem Jagdbezirk gehörigen Grundbesiyungen von dem Verpachtungstermin nicht gehörige 
Kenntniß erhalten haben, und es ist in Folge dessen von den Lepßtern wiederholt Be- 
schwerde geführt worden. 
Zu Beseltigung dessen wird daher mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht 
des Fürsten Folgendes verorduet: 
1. 
So oft die Jagd eines Gemeindejagdbezirks verpachtet wird: ist der Bietungs= und 
Verpachtungstermin wenigstens 14 Tage vorher durch eine Bekanntmachung in dem 
Ants- und Verordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
2. 
Wenn dieses unterlassen ist, hat die Verpachtung keine Giltigkeit und ist für nichtig 
zu erachten, es muß vielmehr auf Antrag einzelner Betheiligter eine anderweite Ver- 
pachtung vorgenommen werden. 
Gera, den 23. April 1855. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
sch Schlic. 
——... -—= , 9
	        
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