Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 9. 
Erhöhnug des Stammkapitals. 
Das ursprüngliche Stammkapital kann auf Beschluß der weiter unten enwähnten 
Generalversammlung und unter Genehmigung der Staatsreglerung über die gedachte 
Summe von Vier Millionen hinaus erhöht werden. 
8. 10. 
Aktieneingahlung. 
Bei einer ebwaigen Jeichnung, welche auf Grund eines der Staatsregierung zur 
Genehmigung vorzulegenden Programmes zu erfolgen hat, sind zehn Prozent des Noml- 
nalwerthes der gezeichneten Aktienzahl einzuzahlen. 
Die übrigen Einzahlungen erfolgen nach Maßgabe des Bedürfnisses nach und nach 
in Raten von höchstens 10 Prozent auf Grund zu erlassender Verfügung des Verwalt- 
ungsrathes. Ueber die geleisieten Einzahlungen werden bis zur Ausfertigung der Aktien 
von dem Verwaltungsrathe Interimsquittungen unter entsprechender forklaufender Num- 
mer ertheilt. 
8. 11. 
Jahlungskermine. 
Die Termine zu den Einzahlungen sind mindestens vier Wochen vor der angesetzten 
Schlußzeit zweimal öffentlich (§. 92) bekannt zu machen. 
Wer der Aufforderung zur Leistung der Einzahlung in der festgesetten Zeit nicht 
nachkömmt, verfällt in eine Konventionalstrafe von 2 Thalern für jede Aktie. 
8. 12. 
Verfahren bei Säumniß. 
Die Nummern der Aktien, auf welche die Einzahlung nicht geleistet worden, werden 
sodann öffentlich bekannt gemacht und die Säumigen zur Jahlung der ausgeschriebenen 
Rate und der Konventicnalstrafe binnen spätestens vier Wochen aufgefordert. 
Erfolgt die Einzahlung auch nach Ablauf dieser neuen Frist nicht, so werden die 
ausgefertigten Interimsquittungen durch öffentliche Bekanntmachung anullirt. 
Die bereits geleisteten Einzahlungen fallen der Gesellschaft anheim, und diese ist be- 
rechtigt, statt der anullirten Aktien neue auszugeben und zum Besten des Stammvermö- 
gens zu verkaufen. 
8. 13. 
Altiendokumente. 
Sobald der Nominalbetrag der Aktie eingezahlt ist, erfolgt die Ausfertigung eines
	        
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