Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 23. 
Das uͤber denselben von einem der Rotare aufzunehmende und von den 8. 22 be- 
zeichucten Anwesenden zu unterzeichnende Protokoll wird der Staatsregierung in beglau- 
bigter Form mitgetheilt und die ausgesoof'ten Nummern werden in den statutarisch be- 
stimmten Zeitungoblättern zwei Mal öffentlich bekannt gemacht. 
Auszahlung. 
8. 24. 
Die Zahlung des auf die ausgeloossten Aktien gefallenen Betrags erfolgt vom 1. 
Jull jeden auf den Ausloosungstermin solgenden Jahres, mithin zum ersten Male vom 
4. Juli 1857 ab, gegen Aushändigung der Aktien und der noch nicht fälllgen Dividen= 
deuscheine. 
8. 25. 
Vom 1. Jannar des auf den Ausloosungstermin folgenden Kalenderjahres haben die 
ausgeloos'ten Aktien keinen Theil mehr an den Dividenden, vielmehr fallen diese von da 
ab den Revenüen der Bank zu. 
Die noch nicht verfallenen Dividendenscheine werden für ungültig erklärt. 
8. 26. 
Ausgelooste Aktieu. 
Aktien, welche ausgeloost, jedoch nicht zur Einlösung gebracht sind, werden während 
der nächsten zehn Jahre alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. 
Werden sie ein Jahr nach erfolgtem öfsentlichen Aufrufe nicht bei der Bank reali- 
sirt, so erlischt jeder Anspruch aus denselben. 
Dah dieß geschehen, wird unter spezieller Angabe der Nummern der Aktien offent- 
lich bekannt gemacht. 
Der verfallene Betrag ausgelooster Aktien fällt mit drei Viertheilen der Gesellschaft, 
mlt einem Viertheil der Staatoregierung zur Vertheilung an milde Stistungen zu. 
8. 27. 
Neservtsond. 
Die ausgelorsten Aktien werden nach Eingang unter den von dem Verwaltungsra. 
tbe festzustellenden Formen in Gegenwart des Regierungskommissars vernichtet und aus 
dem ursprünglich für dieselben eingezahlten Kapitale von 20.000 Thalern wird ein Ne- 
servesond gebildet und diese Summe alljährlich demselben so lange zugeschrieben, bis der- 
selbe die slatutenmähige Höhe des 10tn Theiles des Aktienkapitals (F. 11) erreicht hat.
	        
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