Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

456 
8. 11. 
Die außergerichtlichen Liguidationen Und in allen Prozehsachen vor der Bescheids- 
ertheilung zu den Akten zu bringen und ebenso wie die gerichtlichen Gebhren von dem 
Nichter in dem Erkenntnisse von Amtswegen, ohne Aufrechnung einiger Gebühr, festzu- 
stellen. « 
Nur wenn, auher dem so eben gedachten Falle, in Prozeßsachen die Ermäßigung 
von Liauidationen durch den besonderen Antrag des Sachwalters oder der Partei veran- 
laßt wird, sowie außerhalb eines Prozesses kann für die besonders erbetene Ermäßigung 
der gerichtlichen oder außergerichtlichen Gebühren der taxordnungsmäßige Ausatz erhoben 
werden. Diese hat in der Regel der Antragsteller zu bezahlen; nur wenn der Betrag 
der Liquidation um ein Zehentheil zu hoch befunden wird, sind sie aus der Gerichtskasse, 
resp. von dem liguidirenden Sachwaller zu bezahlen. 
Die Gerichte, Advokaten und Notarien haben in den, an die Kostenpflichtigen aus- 
zugebenden Liquidationen ihre Gebühren unter Verweisung auf die einschlagenden Folien 
der Gerichts= oder Privatakten genau, bedürfenden Falls mit ausdrücklicher Angabe der 
Nummer in der Taxordnung einzeln zu verzeichnen. 
8. 13. 
Auf Grund einer gehoͤrig feũgestellten Liquidation kann sowohl von dem Gerichte 
Exekution verfügt, als von dem Sachwalter ohne vorgängige besondere Klage und Be- 
scheidserlheilung das Hilfsverfahren in Antrag gestellt werden. 
. 14. 
Die im IV. Abschnitte der Taxordnung normirten Gebühren für minderwichtige 
Rechtssachen finden nur Anwendung in Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht mehr als 
50 Thl. bewägt, sowie in den, Tit. 1. des Gesetzes über den summarischen Prozeh un- 
ter 3. 8. 9. 10. 12. 13. aufgeführten Rechtssachen, wohingegen in den übrigen nach 
jenem Gesehe summarisch zu behandelnden Rechtsangelegenheiten, sobald deren Gegen- 
stand mehr als 50 Thl. beträgt, die Gebühren nach Maasgabe der Taxe für den Ordl- 
narprozeß zu liquidiren sind. 
8. 15. 
Bei denjenigen Grundsiücken, für welche neben der Gerichtsbehörde noch eine be- 
sondere Lehnsstelle besteht, von welcher nach erfolgter gerichtlicher Bestätigung der Ver- 
äußerungsverträge noch ein Lehnsschein ausgefertigt wird, darf künftig an Gebühren 
mehr nicht erhoben werden, als bis jetzt hergebracht gewesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.