Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren elner Uebertretung 
der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesehe ihres Staates sich in das. Gebiet des 
anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bel den dortigen Ortsvorständen oder 
Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicher- 
ung des Beweists erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich 
der vollbrachten rder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige 
Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der kontrahiren- 
den Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dieses bei vermutheten oder entdeckten 
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des eigenen Staates zu- 
steht und obliegt. Auch können die Zoll= und Steuer-Beamten des eines Theiles durch 
Reauisttion ihrer vorgesetzten Behörde von Seilen der zuständigen Bebörde des andern 
Thbeiles aufgefordert werden, entweder vor Lepterer selbst oder vor der kompelenten Be- 
börde ihres eigenen Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 
S. 7. 
Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Iwecke 
res Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur 
Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit 
zugestehen. 
8. 8. 
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von 
Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt 
anzusehen sind, in der Nähe der Gränze des lehteren angehäuft, oder ohne genügende 
Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch nievergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur 
#au solchen Onten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Ver- 
schiuß und Controle der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der 
amkliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst 
sichernde. Controle-Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und 
von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaub- 
ten, das heißt nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehres nicht 
überschreien. Eussteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der lettgedachten Art 
über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zwecke des Schleichhandels gebildet hätten, so 
sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesehlich zulässig ist, unter srezielle zur Ver- 
binderung des Schleichbandels geeiguete Kontrele der Zollbehörde gestellt werden.
	        
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