Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 9. 
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet: 
a) Waaren, deren Ein= oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, nach dem- 
selben nur bei dem Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll= oder steucr-amt- 
lich abzufertigen; 
) Waaren, wesche in dem anderen Staate eingangsabgabeyflichtig und dahin be- 
stimmt sind, nach demselben 
1) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen verse- 
henen Eingangsamke, 
von den Ausgangsämtern oder Legltimationsstellen nur zu solchen Tageszelten, 
daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit einlreffen können, und 
unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangs-= 
amie oder der Legitimations-Stelle und der Grenze 
zoll= oder steucramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 
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8. 10. 
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr un- 
verabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden 
Acgabenerlasse oder Erstatlungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom 
Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbe- 
zelchneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. Die 
Grenzzollämter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den Joll- 
registern mittheilen, welche die Gattung und Menge der zur Ausfuhr abgesertigten Wag- 
ren der bemerkten Art enthalten. 
KC. II. 
Vor Ausführung der im §. 9 unter b und im §. 10 entbaltenen Bestlmmungen 
werden die kontrahtrenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der 
zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Aumelde= und Er- 
hebungs-Stellen, über die denselben, soweit sie zu einander ummittelbar in Beziebung ste- 
hen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedurfuiß an- 
zuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmel- 
destelle, sowie über besondere Mahregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst ver- 
ständigen. 
8. 12. 
Jeder der kontrahirenden Theile hat die in dem 8. 13 und 8. 14 erwäbnten Ue- 
bertretungen der Ein= Aus= und Durchgangs-Abgabengesepe des anderen Thelles ucht
	        
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