Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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pendirt und dessen Erhebung vorläufig bis Ende dieses Jahres auoͤgeseht blel- 
en soll 
soll: 
was wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
Gera, am 12. September 1853. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
1) Verordnung, weitere Erleichterungen des gegenseitigen Verkehrs zwischen den Staaten des 
Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betr. 
(Pukl. im Aw#ls= und Vererdunngsbl. am 28. Septbr. 18833.) 
Zwischen den zum Zollvereine gehörenden Reglerungen elnerselts und den Regier- 
ungen des Steuewereins andrerseits ist wegen fernerer Erleichterung des Verkehrs mit 
gegenseitigen Erzeugnissen bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem einen in den 
andern Vereinsbezirk noch Folgendes vereinbart worden: 
A. Man wird gegenseitig zulassen: 
a. zollfrei 
1) Bleiweih (Kremserweiß), rein oder versetzt; 
2) Cblorkalk; 
3) Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Uebergange in den Jollverein ge- 
hen beglaubigte Ursprungszeugnisse der Verferliger); 
4) Mennige, Schmalte, Kupfervitriol, gemischten Kupfer= und Eisenvikrlol, weihen 
Vitriol, Wasserglas, Grünfpan, raffinirten Cdestilltrten, kristalltstrten) oder ge- 
mahlenen; 
5) Salzsäure und Schwefelsäure; 
6) a. gebleichtes, de#gleichen blos abgekochtes oder gebüktes (Beäschertes) Leinen- 
harn, sowie gesärbtes Leinengarn; 
h. gebleichte und gefärbte Leinwand; diese Leinwand sedoch nur auf der Grenze 
zwischen dem Hannoverschen Landdresteibezirke Osnabrück und den angren- 
zenden Königlich Preußischen Landestheilen (bei dem Uebergange in den
	        
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