Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

58 
Erklärungsschrift des Landtages beigefügt st, ertheilen Wir Unsere Genehmigung, 
wollen auch der Herabsehung einiger Kapitel der Ausgabe und den darauf gerichteien 
Wünschen und Bitten des Landtages nicht entgegen sein, jedoch wie sich von selbst 
versteht, unbeschadet der in der einen oder andern Beziehung etwa bestehenden 
rechtsbegründeten Ansprüche, sowie mit Vorbehalt verandwortlicher Verfügungen bei 
solchen Positionen, welche eine feste Etatisirung ihrer Natur nach nicht zulassen, 
oder solcher Kapitel, welche von Erelgnissen abhängen, die außerhalb menschlicher 
Berechnung liegen, wie namentlich das, durch eintretende Invaliditär oder Todeo= 
fälle bedingte Kapitel für Pensionen., 
16. 
Die zu elnzelnen Kaplteln des Einnahme= und Ausgabe-Etats angeregten 
Wünsche und Anträge betreffend, so lassen Wir insoweit, als sie nicht bioher schon 
Erwähnung und Erledigung gefunden haben, dem Landtage Folgendes unverhalten: 
Zu Kap. I. der Einnahme. 
n 
Wir genehmigen das Verhältniß, nach welchem zwei Drittheile des Exigenz-Elats 
durch die Grundsteuer und ein Drittheil durch Personal- und Gewerbsteuer aufge- 
bracht werden soll, behalten Uns aber vor, auf das in der Mittheilung Unsres Mi- 
nisteriums vom 10. März dss. Is. hervorgehobene und näher motivirte Praeccipu- 
um, womit der Grundbesitz vonweg zur Mitleidenheit zu ziehen sein dürfte, bei ge- 
legener Zeit und passenden Verhältnissen zurückzukommen. 
b. 
Die bei der Braumalzsteuer hin und wieder vorkommenden Fixationen werden 
wir möglichst beschränken, unter allen Umständen aber so regeln lassen, daß für die 
Staatokasse in keinem Falle ein Verlust zu besorgen stehet. — 
Zu Kap. III. der Einnahme. 
genehmigen Wir die Anträge des Landtags und werden die den Strafanstalten bio- 
ber schon zugewiesenen Einnahmen von Dispensationen in kirchlichen Fällen densel- 
ben auch während der nächsten Finanzperiode gern belassen; erklären Uns auch 
zu Kap. VI. 
mit Einführung eines Kartenstempels einverstanden, gleichwie Wir 
zu Kap. VIII. und IX. der Einnahme 
die Auträge wegen der Invaliden= und der Vollmachto-Kasse insoweit genehmigen, 
als die von Unserm Ministerium rücksichtlich der Leytern zu Protokoll ertheilte Aus- 
kunft über die Sachbewandtniß es füglich erscheinen läßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.