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Erklärungsschrift des Landtages beigefügt st, ertheilen Wir Unsere Genehmigung,
wollen auch der Herabsehung einiger Kapitel der Ausgabe und den darauf gerichteien
Wünschen und Bitten des Landtages nicht entgegen sein, jedoch wie sich von selbst
versteht, unbeschadet der in der einen oder andern Beziehung etwa bestehenden
rechtsbegründeten Ansprüche, sowie mit Vorbehalt verandwortlicher Verfügungen bei
solchen Positionen, welche eine feste Etatisirung ihrer Natur nach nicht zulassen,
oder solcher Kapitel, welche von Erelgnissen abhängen, die außerhalb menschlicher
Berechnung liegen, wie namentlich das, durch eintretende Invaliditär oder Todeo=
fälle bedingte Kapitel für Pensionen.,
16.
Die zu elnzelnen Kaplteln des Einnahme= und Ausgabe-Etats angeregten
Wünsche und Anträge betreffend, so lassen Wir insoweit, als sie nicht bioher schon
Erwähnung und Erledigung gefunden haben, dem Landtage Folgendes unverhalten:
Zu Kap. I. der Einnahme.
n
Wir genehmigen das Verhältniß, nach welchem zwei Drittheile des Exigenz-Elats
durch die Grundsteuer und ein Drittheil durch Personal- und Gewerbsteuer aufge-
bracht werden soll, behalten Uns aber vor, auf das in der Mittheilung Unsres Mi-
nisteriums vom 10. März dss. Is. hervorgehobene und näher motivirte Praeccipu-
um, womit der Grundbesitz vonweg zur Mitleidenheit zu ziehen sein dürfte, bei ge-
legener Zeit und passenden Verhältnissen zurückzukommen.
b.
Die bei der Braumalzsteuer hin und wieder vorkommenden Fixationen werden
wir möglichst beschränken, unter allen Umständen aber so regeln lassen, daß für die
Staatokasse in keinem Falle ein Verlust zu besorgen stehet. —
Zu Kap. III. der Einnahme.
genehmigen Wir die Anträge des Landtags und werden die den Strafanstalten bio-
ber schon zugewiesenen Einnahmen von Dispensationen in kirchlichen Fällen densel-
ben auch während der nächsten Finanzperiode gern belassen; erklären Uns auch
zu Kap. VI.
mit Einführung eines Kartenstempels einverstanden, gleichwie Wir
zu Kap. VIII. und IX. der Einnahme
die Auträge wegen der Invaliden= und der Vollmachto-Kasse insoweit genehmigen,
als die von Unserm Ministerium rücksichtlich der Leytern zu Protokoll ertheilte Aus-
kunft über die Sachbewandtniß es füglich erscheinen läßt.