Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Verücksichtigung angedeihen lassen, als die Verpflichtungen gegen den Deutschen Bund 
und die besiehende Verbindung mit der Aelteren Linie Unstes Fürstlichen Gesammt- 
hauses zulassen. 
Zu Kap. XIV. 
Die Vewilligungen für Schulzwecke, welche der Landtag in gerechter Würdigung 
der hohen Aufgabe, der es dabel gilt, gemacht hat, haben zu Unserm besenderen 
Wohlgefallen gereichet, und werden Wir die in Beziehung auf die Taubsiummen= 
Anstalt zu Oberböhmsdorf geäußerten Wünsche möglichst zu verwirklichen Uns an- 
gelegen sein lassen, daneben aber Verfügung tressen, daß die zu Gunsten der Lan- 
desschule zu Gera bewilligte Erhebung der bioherigen Abgabe von gerichtlichen Hand- 
lungen ihren ungehinderten Fortgang habe, sowie Wir damit volllommen einverstau- 
den sind, daß diese für Unser gesammtes Vaterland so hochwichtige Anstalt der be- 
sondern Jürsorge der Landesvertretung empfohlen und deren Konkurrenz bei Ver- 
waltung des ihr gewidmeten Aerars ungeschmälert erhalten bleibe. 
Indem Wir 
zu Kap. XVII. und XX. 
das ausgesprochene Anerkenntniß der bisherigen Zahlungen an andere Kassen und 
der Entschädigung für Wegfall der Tranksteuerfreiheit, wie solche in dem von Un- 
serm Ministerium vorgelegten Etat unter X VII. dargelegt und in dem Berichte des 
Finanzausschusses B. Nr. 19 Seite 186 flg. aufgeführt sind, biermit annehmen, 
wollen Wir, die beanstandete Summe von 60 Thlr. 23 Sgr. 5 Ui zur Cntschädi- 
gung mehrerer Kameral-Beamten für weggefallene Tranksteuerfreiheit Unserer Kam- 
merkasse zuweisen, wogegen die von dem Landtage beanstandete Uebernahme der auf- 
berechneten Entschädigungen an verschiekene Kommunalkassen sowie an einzelne Kom- 
munaldiener, Amts= und Steuerschulzen, wie sie S. 202 und 203 des Auoschuß- 
berichtes B. Nr. 19 näher aufgeführt sind, weiterer Erörterung, sowohl in Bezie- 
hung auf die Nothwendigkeit, als auf die rechtliche Natur der desfallsigen Ansprüche 
vorbehalten bleiben muß. 
Den 
zu Kap. XXll. der Ausgabe 
für den Chaussee= und Wegebau gemachten Bewilligungen sowohl für den ordentli- 
chen, als für den außerordentlichen Vedarf ertheilen Wir Unsere Genchmigung und 
werden in Uebereinstimmung mit den bei einzelnen Posttionen auogedrückten Wün- 
schen darauf Bedacht nehmen lassen, daß ein Gebrauch davon gemacht werdr, wel- 
cher auf der einen Seite dem Znecke genügel, auf der andern aber die Kräfte der 
Staatskasse so weit als zulässig und möglich ist, schonet. 
Die hierbei in Frage gestelle Besoldung von 290 Thlr. für den Germeter in
	        
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