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schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt-Dessau-
Kötben, Anhalt-Bernburg, Schwarzbung-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Schaum-
burg-Lippe, Lippe, Reuß älterer und Neuß jüngerer Linie, sowie die freien Städte
Frankfurt und Vremen, sind übereingekommen, über die Grundsätze, welche genenseitig in
Bezug auf die Verpflegung erkrankter und Beerdigung versterbener Angebörigen des
anderen Staates Anwendung sinden sollen, sich vertragsmäßig zu einigen, und baben zu
diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
die Königlich Meußische Regierung
den Geh. Ober-Regierungsrath Frantz, und
den Geh. Legationsrath Hellwig;
die Königlich Sächsische Regierung
den Regierungsrath Schmalz;
die Königlich Hannoversche Regierung
den Geh. Regierungsrath Vening;
die Kurfüstlich Hessische Regierung
den Regierungs= und vortragenden Rath im Ministerium des Innern, von
Sunernberg;
die Großherzoglich Hessische Regierung
den Geheimenrath, Freiberrn von Starck;
die Großherzoglich Sächsische Regierung
den Geh. Regierungsrath Schambach
die Grohherzoglich Meglinbms, Scmereie und
die Großherzoglich Mecklenburg-Svelitzische Regierung.
den Reglerungsrath von Vassewipyz;
die Großherzoglich Oldenburgische Regierung
den Ministerialrath Buchholz;
die Herzoglich Braunschweigische Regierung
den Kreisdirektor, Kammerherrn von Hohnhors;
die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung
den Staatsrath Oberländer;
die Herzoglich Sachsen-Altenburg'sche Regierung
den Regierungs-Prästdenten Schuderoff;
die Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische Regierung
den Ministerialrath Brückner;
die Herzoglich Anhalt-Dessan-Köthensche Regierung
den Ministerialrath Walther;