Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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steigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten 
dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher 
bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als 
der vorstehend vorgeschriebene. 
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in 
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
(5) Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des 
Manometers zu prüfen. 
(6) Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung des Lokomotivkessels muß eine 
innere Reoision desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent- 
fernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
(7) Ueber die Lokomotiorevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen 
die Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
(8) In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mittelst 
welcher die Kontrolmanometer jeder Zeit durch Wasserdruck geprüft werden können. 
8 10. 
Bahnräumer, Aschlasten, Funkenfänger. 
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und 
Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vor- 
richtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Ischkasten 
und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind. 
8 11. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
(1) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden 
Bremsen versehen sein. 
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit 
mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter in der 
Minute dienen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche es ermöglichen, daß 
die Tenderbremse sowohl vom Heizer mit der Hand bedient, als auch zugleich mit den 
Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
8 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen. 
(1) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden,
	        
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