bei Personenzägen, bei Güterzügen
auf Neigungen
von 1:200 ausschl. bis 1: 100 einschl. mindestens der 4. Theil,
„ 1: 100 „ „ 1:60 „ „ „ 3. „
77. 1:60 7“ 7“ 1:40 7“ « » 2. 7 · »
der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende über-
schießende Bruchtheile find hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche fahr-
planmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie
Militärzüge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahrgeschwindigkeit
45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt, anderenfalls
dagegen wie Güterzüge.
(2) Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist be-
züglich der Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse als
halbe Achse zu rechnen.
(3) Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine Bahn-
länge von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung
nur einmal vor, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die
nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
(4) Die Landesaussichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts für die Vermessung der Zahl der zu bremsenden Räderpaare ander-
weite Grundsäte zuzulassen.
(5) Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis 1:60 einschließlich auf den 6. Theil und
auf Neigungen von 1:60 ausschließlich bis 1:40 einschließlich auf
den 5. Theil
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder 300
Meter in der Minnte nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Kontrolapparate die Fahrgeschwin-
digleit des Zuges genau festgestellt wird.
(6) Bei Personenzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der
Stunde oder 1000 Meter in der Minute sind die nach Obigem erforderlichen ge-
bremsten Räderpaare um eines zu vermehren.
(7) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:40 haben, sind für
das Bremsen der Züge von den Ausfsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
der 7. Theil,
5.
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