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III. Handhabung des Betriebes.
8 20.
Stationsnamen und Uhren.
(1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer ge-
eigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise ange-
bracht sein.
(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine
Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden
(Orts= oder Normal-) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren
Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu demselben, als von
den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
(3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im
Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
6 21.
Rechtsfahren der Züge.
(1) Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrt-
richtung rechts liegende Geleise befahren.
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden.
(2) Von der beslehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig:
1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen:
0) bei Geleissperrungen,
b) für Arbeitszüge,
c) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station
und einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden
Einmündungsweiche eines Anschlußgeleises;
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
a) auf Stationen,
b) für Hülfslokomotiven,
) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben.
8 22.
Schleben der Züge durch Lokomotlven.
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spihe sich eine führende Lokomotive
nicht befindet, ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen be-
stimmt werden, in folgenden Fällen gestattet: