Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen 
oder in Nothfällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aussichtsbehörde festge- 
stellten Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder 
sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung der im § 26 dafür 
zugelassenen Geschwindigkeit. 
(2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
8 23. 
Stärle der Züge. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personen- 
züge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, 
welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rück- 
sicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 110 Wagenachsen stark sein. 
8 24. 
Fahrt der Lolomotive mit dem Tender voran. 
(1) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im 
526 Absatz 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet. 
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort. 
8 26. 
Abfahrt der Züge. 
(1) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen sind, dürfen 
nur mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station abfahren 
und einander nur in Stationsabstand folgen. 
(2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im 
veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen. 
(3) Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen 
befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal 
hegeben ist. 
(4) Das Oessnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten 
der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und 
darf bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Geleises erfolgen.
	        
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