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a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen
oder in Nothfällen;
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aussichtsbehörde festge-
stellten Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder
sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung der im § 26 dafür
zugelassenen Geschwindigkeit.
(2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig:
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
8 23.
Stärle der Züge.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personen-
züge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge,
welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rück-
sicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 110 Wagenachsen stark sein.
8 24.
Fahrt der Lolomotive mit dem Tender voran.
(1) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im
526 Absatz 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet.
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort.
8 26.
Abfahrt der Züge.
(1) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen sind, dürfen
nur mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station abfahren
und einander nur in Stationsabstand folgen.
(2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im
veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
(3) Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen
befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal
hegeben ist.
(4) Das Oessnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten
der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und
darf bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Geleises erfolgen.