Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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g 26. 
Fahrgeschwindiglelt. 
(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizontale 
wie für Strecken mit Neigungen bis 1:200 einschließlich und Krümmungen von 
nicht weniger als 1000 Meter Halbmessen im Allgemeinen: 
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in 
der Minute, 
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der 
inute, 
für Arbeitszüge: 
a) im Allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter 
in der Minute, 
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Be- 
stimmungen im § 12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde 
oder 750 Meter in der Minute 
festgesetzt. 
(2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Ge- 
nehmigung der Aussichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in 
der Stunde oder 1 500 Meter in der Minute zugelassen werden. 
(3) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen 
von weniger als 1 000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten ange- 
messen verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter Angabe der 
zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen. « 
(4) Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmt- 
liche Achsen vor der Feuerbuchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen zur Ver- 
hütung des Schlingerns versehen sind, dürfen im Allgemeiuen nicht schneller als 45 
Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch sind mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. 
(5) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine füh- 
reude Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 24 Kilo- 
meter in der Stunde oder 400 Meter in der Minute fahren. 
(6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem Schorn- 
stein voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 666,67 Meter 
in der Minute und für Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen 
konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf
	        
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