98
50 Kilometer in der Stunde oder 833,33 Meter in der Minute festgesetzt. Größere
Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Aussichtsbehörde gestattet werden.
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilo-
meter in der Stundc oder 600 Meter in der Minute fahren, einerlei, ob dieselben
Züge befördern oder einzeln fahren (siehe § 24).
(8) Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindig-
keit einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschrifien Abstand genommen werden.
(9) Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden
und nicht verriegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird;
4) bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie
überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vor-
beugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
8 27.
Ueberfahren von Bahnkrenzungen.
(1) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen
dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die leßteren vorher zum Still-
stand gebracht sind und von den Aussichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren
ertheilt ist.
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter Be-
deutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflich-
tung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn
auferlegt wird.
8.
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Persouenzügen.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als
60 Kilometer in der Stunde oder 1 000 Meter in der Minute zur Anwendung
kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande
befinden. Anserdem müssen die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest
gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespaunt sind.