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g 33.
Bildung und Revifion der Züge.
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß
die im § 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet und
daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als 1:200 in
einer zusammenhängenden Länge von über 1000 Meter muß der letzte Wagen eine
bediente Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch
ein reparaturbedürftiger leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauf-
fähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung nicht eingestellt
werden kann.
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden
Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§ 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine,
soweit dieselbe nach § 48 Absatz 2 erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen
der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (§ 12 Abs. 7) herzustellen, die Belastung.
in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale
anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Personen beuutzten Wagen
für die Fahrt in der Dunkelheit und in den Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr
als 2 Minnten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.
(3) In den Personenzügen müssen die Zughalen soweit zusammengezohen sein,
daß die Federpuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (§ 28). In
Zagen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Gater= als auch zur Personenbeförderung be-
stimmt sind, dürfen beladene Langholzwagen und sonstige Wagen mit ungewöhnlicher
Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen
gestellt werden.
(4) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und
darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig
befolgt sind. Die Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammen=
setzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
g 34.
Schutzwagen und Postwagen.
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahr-
geschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute über-
steigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf als solcher
nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden