Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Beamten haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, sich durch 
eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen. 
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Ueber- 
gängen bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur so lange, als die letzteren nicht 
durch Barrieren verschlossen sind. Die mit Drehkreuzen oder sich selbst verschließenden 
Fallthüren versehenen Uebergänge (§ 4 Abs. 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein 
Zug in Sicht ist. 
(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
(4) Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeich- 
neten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
(5) Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig 
zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu 
hängen. 
Betreten der Stationen. 
(1) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise 
geöffneten Räume darf Niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Aus- 
nahme der in Ausübung ihres Dienstes besindlichen Chefs der Militär= und Polizei- 
behörde, sowie der im § 54 gedachten und der Postbeamten. 
(2) Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und durch ihre 
Unisorm als solche kenntlichen Fortisikationsbeamten ist gestattet, auch den Bahnkörper 
wie die Stationen innerhalb des Festungsrayons zu betreten. 
(3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von 
Personen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten 
Stellen auf den Vorplätzen der Stationen und auf den Plätzen an den Räumen für 
die Lagerung der Güter zu benuhen. 
(4) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten 
Plätzen steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere 
Vorschriften ein Anderes bestimmen. 
8 66. 
Glutiberschaffen von Gegenständen Über die Bahn. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und 
anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, 
nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
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