Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Bestrafnung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der §§ 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestim- 
mungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, 
welche also lauten: 
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssig= 
keiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden 
verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schiespulver, leicht ent- 
zündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den 
Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahndienstpersonal 
ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu ver- 
schaffen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die 
Mitführung von Handmunition gestattet.“ 
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
§ 63. 
Befugnisse der Bahnpolizelbeamten. 
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, 
der auf der Uebertretung der im § 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder un- 
mittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht aus- 
zuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine an- 
hemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten 
Strafe nicht übersteigen. 
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläusigen Festnahme nicht 
entziehen. 
(3) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an 
den Staats= oder Polizeianwalt abzuliefern. 
65 64. 
Verfahren im Fall einer Festnahme. 
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch 
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung 
nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der 
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