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Bestrafnung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der §§ 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestim-
mungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt,
welche also lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssig=
keiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden
verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schiespulver, leicht ent-
zündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den
Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahndienstpersonal
ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu ver-
schaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die
Mitführung von Handmunition gestattet.“
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
§ 63.
Befugnisse der Bahnpolizelbeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen,
der auf der Uebertretung der im § 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder un-
mittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht aus-
zuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine an-
hemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten
Strafe nicht übersteigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläusigen Festnahme nicht
entziehen.
(3) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an
den Staats= oder Polizeianwalt abzuliefern.
65 64.
Verfahren im Fall einer Festnahme.
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung
nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der
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