Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete 
Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläusig die Stelle der aufzunehmenden Ver- 
handlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung 
konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizei- 
behörde oder den Staats= oder Polizeianwalt eingesendet werden muß. 
8 66. 
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der E§ 53 bis 65 dieses Reglements und der 88 13, 14, 22 
Absatz 2 und 5 und § 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warteraum aus- 
zuhängen und ferner auf jeder Station ein dem Publikum zugängliches Beschwerde- 
buch im Stationsbüreau auszulegen. 
V. Bahnpolizei-Zeamte. 
8 66. 
Bezeichnung der Bahupolizei-Beamten. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte 
berufen: 
.— 
Betriebsdirektoren und Ober,Ingenieure, 
Ober-Betriebs-Inspcktoren, 
Betriebs-Inspektoren und Betriebs-Bau-Inspektoren (Transport- 
Ober-Inspektoren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten), 
Eisenbahn-Baumeister, Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure, 
Bahnkontroleure und Betriebskontroleure, 
ferner: 
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Iuspektoren, Bahn- 
hofs-Verwalter), 
Stationsaufseher (Bahnhofs-Aufseher) und Stations-Assistenten 
(Bahnhofs-Inspektions-Assistenten), 
Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, 
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen- 
wärter), 
Oberbahnwärter, Bahnwärter (Brücken-., Schlag-, Signal-, Strecken- 
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter), 
4 Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, 
Ober-Schaffner), 
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