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Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete
Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläusig die Stelle der aufzunehmenden Ver-
handlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung
konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizei-
behörde oder den Staats= oder Polizeianwalt eingesendet werden muß.
8 66.
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der E§ 53 bis 65 dieses Reglements und der 88 13, 14, 22
Absatz 2 und 5 und § 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warteraum aus-
zuhängen und ferner auf jeder Station ein dem Publikum zugängliches Beschwerde-
buch im Stationsbüreau auszulegen.
V. Bahnpolizei-Zeamte.
8 66.
Bezeichnung der Bahupolizei-Beamten.
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte
berufen:
.—
Betriebsdirektoren und Ober,Ingenieure,
Ober-Betriebs-Inspcktoren,
Betriebs-Inspektoren und Betriebs-Bau-Inspektoren (Transport-
Ober-Inspektoren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten),
Eisenbahn-Baumeister, Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure,
Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
ferner:
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Iuspektoren, Bahn-
hofs-Verwalter),
Stationsaufseher (Bahnhofs-Aufseher) und Stations-Assistenten
(Bahnhofs-Inspektions-Assistenten),
Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen-
wärter),
Oberbahnwärter, Bahnwärter (Brücken-., Schlag-, Signal-, Strecken-
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
4 Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner,
Ober-Schaffner),
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