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WVII. Ausnahmebestimmungpen.
8 73.
(1) Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene
Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besoudere Schwierigkeiten
bis zu dem im § 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren
Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisen-
bahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund des bisher gültigen Reglements
bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt.
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von
ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses
Reglements von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und
Zuggattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung erleichternde
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zuzulassen.
VIII. Schlunbestimmungen.
8 14.
(1) Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher
geltenden Bahnpolizei-Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisen-
bahnen Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung der
zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die Bahnordnung
für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebend ist.
(2) Dasselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt und das Central-Blatt für
das Deutsche Reich, sowie außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
(3) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs, Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichsbanzlers.
v. Boetticher.