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1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Tele-
graphenmast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Ver-
bleiben im durchgehenden Geleise befindet.
2. Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen und Halte-
stellen ist gestattet; in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden
Punkte aufszustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen für
die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmast mit den Signal-
zeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem
verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nach-
ahmungssignale möglich gemacht wird.
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende:
13. Ein fahrt ist gesperrt.
a. Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung).
bei Dunkelheit:
Die obere Signallaterne am
Telegraphenmastzeigt nach Außen
rothes Licht und nach Innen
—I(der Station zugekehrt) grünes
Licht. (Die andere Signallaterne zeigt
kein Licht.)
bei Tage:
Der obere Telegraphenarm
muß nach rechts wagerecht ge-
stellt sein.
14. Einfahrt ist frei.
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis)
bei Dunkelheit:
Die obere Signallaterne am
Telegraphenmastzeigk nach Außen
grünes Licht und nach Innen
(der Station zugelehrt) weißes
Licht. (Die audere Signal-
laterne zeigt kein Licht.)
» bei Tage:
- Der obere Telegraphenarm
muß schrãg rechts nach oben ge-
richtet sein (unter einem Winkel
von etwa 45 Grad).
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