Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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b. Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben. 
bei Tage: · bei Dunkelheit: 
29##. Vorziehen. Senkrechte Bewegung des Senkrechte Bewegung der 
Armes von oben nach unten. # Handlaterne von oben nach 
unten. 
30 u. Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des I Wagerechte Bewegung der 
Armes hin und her. Handlaterne hin und her. 
31 a. Halt. Kreisförmige Bewegung des Kreisförmige Bewegung der 
Armes. Handlaterne. 
1. 
# 
r 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln 
fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zuge- 
lassen sind. 
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher gel- 
tenden Signalvorschriften in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisenbahnen 
Deutschlands. Ausgenommen von derselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche 
mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen 
vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig erkannt wird. 
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und außer- 
dem von den Bundesregierungen publizirt. 
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne be- 
besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können 
für deren Ausführung von der betresfenden Landesregierung mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Bereits be- 
willigte Befristungen werden hiervon nicht berührt.
	        
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