135
Ueber eine Ablehnung oder Einstellung der Vollstreckung, welche sich auf die
Vorschriften unter Ziffer III gründet, haben erforderlichen Falles die Behörden des
ersuchten Staates in dem dort bestehenden Jnstanzenzuge zu cutscheiden.
V.
Zustellungen, von welchen die Vollstreckbarleit der von einer Verwaltungsbehörde
eines der betheiligten Staaten erlassenen Verfügungen abhängig ist, können je nach
dem Rechte dieses Staates in jedem der anderen betheiligten Staaten, sei es un-
mittelbar durch die Post oder durch Vermittelung der zur dereinstigen Vollstreckung
zuständigen Behörde, welcher zu diesem Zwecke die zuzustellende Verfügung unver-
schlossen zu übersenden ist, vorgenommen werden.
Die Bestimmung unter Ziffer II Absatz 4 über die unmittelbare Abgabe an
die zuständige Behörde Seitens der angerufenen unzuständigen Behörde findet auch
hier entsprechende Anwendung.
VI.
Baare Auslagen, welche bei den vollstreckenden oder die Zustellung vermittelnden
Behörden entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu ersetzen, falls dieselben nicht
von der Person beigezogen werden können, gegen welche die Vollstreckung gerichtet
oder an welche die Zustellung zu bewirken ist.
Die Bestimmungen in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 29. August
1870 — B.-G.Bl. S. 514 —, der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. April
1872 — R.-G.-Bl. S. 108 — und in § 4 der die Einziehung von Gerichtskosten
betressenden Anweisung des Bundesraths vom 23. April 1880 — Centralblatt für
das Deutsche Reich S. 278 — werden hiervon nicht berührt.
VII.
Die betheiligten Staatsregierungen werden sich gegenseitig unmittelbar von
dem Zeitpunkte in Kenntniß setzen, von welchem ab sie in der Lage sind, die verein-
barte Rechtshilfe eintreten zu lassen, und auf Grund dieser Mittheilungen mit jeder
der betheiligten anderen Staatsregierungen die Zeit des beiderseitigen Inkrafttretens
der vorliegenden Vereinbarung festsetzen.
Der Rückiritt von dem gegenwärtigen Uebereinkommen steht einer jeden der
an demselben betheiligten Staatsregierungen gegenüber jedem anderen der vertrags-
schließenden Staaten durch einfache, an die betreffende andere Staatsregierung abzu-
bs