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Außerdem ist das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere, befugt,
unter besonderen Umständen im Einverständniß mit dem Königl. General-Kommando
Befreiung von der Vorführung eintreten zu lossen. In einzelnen dringenden Fällen
ist auch der Landrath hierzu ermächtigt.
In den unter c—e aufgeführten Fällen ist eine vom Gemeindevorstande aus-
gefertigte Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien,
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichos= oder Staalsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes
nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter binsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern.
5.
Die Gemeindevorstände, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich
zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit fortlaufenden
Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde vorzulegen,
welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen, sowie den Namen des Besitzers
angiebt. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und Vorführen
der Pferde erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vor-
führen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses stattfindet.
86.
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungskommission
zu prüfen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu unterscheiden.
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reilpferde, Stangenpferde und Vorder-
pferde zu sondern.
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der Ver-
wendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied.
87.
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Bezirks hat die
Kommission eine Uebersicht nach dem auliegenden Schema A. 1 in doppelter Aus= Auage 4. 1.
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