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52.
Gegenstand der Kommunalbesteuerung in der Gemeinde des Wohnorts ist das
außerdienstliche selbstständige Einkommen der Abgabepflichtigen, unter Hinzurechnung
des etwaigen besondern Einkommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder.
Außer Ansatz bleibt jedoch
u. das Einkommen aus Grunbbesitz und Gewerbebetrieb, soweit dasselbe
der Kommunalabgabepflicht in einer andern Gemeinde unterliegt,
. in Ansehung der vor dem 1. Jannar 1887 in den Ehestand getretenen
Militärpersonen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuchung des Heiraths-
konsenses zur Führung des Nachweises eines bestimmten außerdienst-
lichen Einkommens verpflichtet sind, der vorschriftsmäßige Satz des
lezteren, soweit derselbe nicht aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb fließt.
S
83.
Der von dem gemeindeabgabepflichtigen Einkommen in einem Jahre an die
Gemeinde zu entrichtende Gemeindeabgabebetrag darf, soweit das Einkommen nicht
aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt, den Betrag der von demselben Jahres-
einkommen in dem betreffenden Jahre zu entrichtenden Staatsstener nicht übersteigen.
8 4.
Die Abgabepflicht (s5 1), soweit sie sich auf andere Einkommensquellen als
den Grundbesitz und den Gewerbebetrieb bezieht, ruht während der Zugehörigkeit zu
einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine vom
Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zuge-
hörigkeit begonnen hat, bis zum Ablaufe des Monats, in welchem dieselbe endet.
8 5.
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange dieselben
nicht zum aktiven Dienste wieder herangezogen werden, hinsichtlich der Verpflichtung
zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren gleichgestellt, die
vor dem 1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere jedoch nur
dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. April 1886
(Reichsgeseblatt S. 78) entsprechend erhöht worden ist.
86.
Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden Einkommensbetrags und des