Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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52. 
Gegenstand der Kommunalbesteuerung in der Gemeinde des Wohnorts ist das 
außerdienstliche selbstständige Einkommen der Abgabepflichtigen, unter Hinzurechnung 
des etwaigen besondern Einkommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder. 
Außer Ansatz bleibt jedoch 
u. das Einkommen aus Grunbbesitz und Gewerbebetrieb, soweit dasselbe 
der Kommunalabgabepflicht in einer andern Gemeinde unterliegt, 
. in Ansehung der vor dem 1. Jannar 1887 in den Ehestand getretenen 
Militärpersonen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuchung des Heiraths- 
konsenses zur Führung des Nachweises eines bestimmten außerdienst- 
lichen Einkommens verpflichtet sind, der vorschriftsmäßige Satz des 
lezteren, soweit derselbe nicht aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb fließt. 
S 
83. 
Der von dem gemeindeabgabepflichtigen Einkommen in einem Jahre an die 
Gemeinde zu entrichtende Gemeindeabgabebetrag darf, soweit das Einkommen nicht 
aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt, den Betrag der von demselben Jahres- 
einkommen in dem betreffenden Jahre zu entrichtenden Staatsstener nicht übersteigen. 
8 4. 
Die Abgabepflicht (s5 1), soweit sie sich auf andere Einkommensquellen als 
den Grundbesitz und den Gewerbebetrieb bezieht, ruht während der Zugehörigkeit zu 
einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine vom 
Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zuge- 
hörigkeit begonnen hat, bis zum Ablaufe des Monats, in welchem dieselbe endet. 
8 5. 
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange dieselben 
nicht zum aktiven Dienste wieder herangezogen werden, hinsichtlich der Verpflichtung 
zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren gleichgestellt, die 
vor dem 1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere jedoch nur 
dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. April 1886 
(Reichsgeseblatt S. 78) entsprechend erhöht worden ist. 
86. 
Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden Einkommensbetrags und des
	        
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