Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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pflichtet, für den Fall, daß sie eine Nachschußprämie erhoben haben, zugleich von dieser 
die obengedachte Abgabe zu entrichten. 
83. 
Alljährlich im Monat Januar hat jede der Abgabe unterliegende Anstalt dem 
Fürstlichen Ministerium eine Nachweisung über ihre gesammte abgabenpflichtige Ein- 
nahme in dem verflossenen Jahre zu überreichen. 
Die Nachweisung muß die Gesammtsumme der in jedem einzelnen Orte des 
Fürstenthums in Bestand gewesenen Versicherungen und der darauf erhobenen Ein- 
nahmen ergeben. . 
Gleichzeitig ist der hiernach entfallende Abgabenbetrag an Fürstliche Haupt- 
staatskasse hier einzuzahlen. 
8 4. 
Anstalten, welche der Vorschrift in 8 3 bis zum 31. Januar nicht vollständig 
genügt haben, unterliegen einer Strafe bis zu Eintausend Mark. 
55 
Ueber die in Gemäßheit § 1 vorzunehmenden Verwendungen aus den Ein- 
nahmen steht die Entschließung dem Fürstlichen Ministerium nach vorgängigem Gehör 
des betreffenden Bezirksausschusses zu. 
Die Verwendung der Einnahmen erfolgt für denjenigen Bezirk, aus welchem 
dieselben stammen. 
Ueber die Einnahme aus der Abgabe und die bestrittenen Ausgaben wird 
besondere Rechnung gelegt, die als Theil der Hauptstaatskassen-Rechuung gilt. 
87. 
Die zur Ausführung dieses Gesehes erforderlichen Anordnungen werden von 
dem Fürstlichen Ministerium erlassen. 
88. 
Das für die Stadt Gera bestehende Ortsstatut vom as 1867, die 
Erhebung einer Abgabe von den Feuerversicherungs-Gesellschaften als Beilrag zu den
	        
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