Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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städtischen Feuerlöschkosten betreffend, wird aufgehoben, dagegen der Stadtgemeinde 
Gera der von ihr bisher erhobene Betrag von einem Prozent aus den Einnahmen 
dieser Abgabe vorweg fortgewährt. 
89. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1887 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 23. Dezember 1886. 
(#. 8) Heinrich AV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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