Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesetz 
vom 30. Dezember 1886, 
betreffend die Ablieferung der Leichen von Zuchthaussträflingen und 
Korrigenden an die Anatomie in Jena. 
Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf 
und Herr von Plauen, Herr zu Grei#, Branichseld, Gera, Schleiz und Cobenslein etc. rtc. 
verordnen hiermit mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
W 1. 
Die Leichen solcher Personen, welche als Sträflinge in einem Zucht- 
hause oder als Korrigenden in der Korrektionsanstalt gestorben sind, sollen 
der Regel nach in der herkömmlichen Weise auf dem Gotlesacker der be- 
treffenden Straf= oder Besserungs-Anstalt begraben werden. 
52. 
Wenn jedoch der Nachlaß der in § 1 genannten Personen zur Deckung 
der durch das Begräbniß erwachsenen Kosten nicht ausreicht und auch die 
Angehörigen dieser Personen auf die vorher an sie von der Direktion der 
Straf= oder Besserungs-Anstalt zu richtende Anfrage sich weigern, die Be- 
hräbnißkosten zu bezahlen, können diese Leichen an die Anatomie zu Jena 
abgeliefert werden. 
§ 3. 
Das Ministerium ist ermächtigt, wegen der Ablieferung der Leichen 
an die Anatomie zu Jena, die stets auf Kosten der Universität Jena zu 
60“
	        
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