Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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8 4. 
Bei der ihm übertragenen Behandlung erkrankter Thiere hat der Landthier= 
arzt mit Sorgfalt zu Werke zu gehen, auch die Behandlung erkrankter Thiere burch 
Privatthierärzte zu kontroliren und grobe Pflichtverletzungen sofort bei dem Fürstlichen 
Landrathsamte anzuzeigen. 
Er ist aber auch verbunden, den ihn darum ansprechenden Thierärzten des 
Landes den nöthigen Rath zu ertheilen und dabei stets zu erwägen, daß ihm die 
hauptsächlichste Sorge für die Gesundheit des Viehes obliegt. 
65. 
Der Landthierarzt hat den Landespolizeibehörden jederzeit auf Verlangen Aus- 
kunft über den allgemeinen Gesundheitszustand der Thiere zu erteilen, die ihm auf- 
gelragenen, auf das Veterinärwesen bezüglichen Geschäfte und Verrichtungen unweiger- 
lich und pünktlich zu besorgen und vermöge seiner öffentlichen Anstellung über die 
genaue Befolgung aller thierärztlich-polizeilichen Anordnungen sorgfältig zu wachen. 
86. 
Der Landthierarzt hat darauf zu sehen, daß in seinem Bezirke Niemand, ohne 
dazu approbirt zu sein, sich als Thierarzt bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel 
beilegt, durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprufte 
Medizinalperson für das Veterinärwesen. Vorkommenden Falls hat er sofort Anzeige 
zu machen. 
Es haben daher alle diejenigen, welche als Thierärzte sich im Fürstenthume 
niederlassen, biunen 14 Tagen unter Vorweis des Approbationsscheines bei dem Land- 
thierarzt des betreffenden Bezirks sich anzumelden. 
87. 
Alljährlich, spätestens bis Anfang Mai, hat der Landthierarzt einen Veterinär- 
Sanitätsbericht über die wichtigeren, in seiner Amtsthätigkeit gemachten Erfahrungen 
und Beobachtungen während des lehtverslossenen Jahres an das Fürstliche Ministerium 
zu erstatten. Diesem Berichte ist im Wesentlichen folgendes Schema zu Grunde 
zu legen: 
1) Einfluß der Witterung, Nahrungsmittel und andere allgemeine Ursachen 
auf die Gesundheit der Thiere.
	        
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