Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

7 
Staatsregierung so lange und so weit der Preis eines Kilogramm Brot für die Austalt 
den Betrag von 30 Pfennigen übersteigt, bro Kopf der auf ihre Rechnung in der II. 
und III. Klasse des Genesungshauses zu Roda verpflegten Geisteskranken täglich diesen 
für zwei Kilogramm Brot sich ergebenden Mehrbetrag, zugleich als Entschädigung für die 
mit jeder Theuerung erfahrungsmäßig eintretende Preissteigerung auch ber sonstigen 
unentbehrlichen Lebensbedürfnisse neben dem festen Verpflegungssaze (Art. 6) zu er- 
statten, hierbei auch die von der Anstalts-Direktion resp. der Institutsbuchhalterei zu 
Altenburg aufzustellenden Berechnungen über den Preis des Brotes ohne Weiteres 
als beweisend anzuerkennen. 
Art. 9. 
Der Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1884 in Krast. Er gilt für bie vertrag- 
schließenden Staatsregierungen so lange als er nicht von einer derselben gekündigt wird. 
Die Kündigung muß mindestens vier Jahre vor der beabsichtigten Auflösung des 
Vertragsverhältnisses und darf nicht vor dem 30. Juni 1900 erfolgen. 
Art. 10. 
Dafern außerordentliche Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht der 
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung liegt, wie Brandunglück,, Krieg rc., 
die Unterbringung und Verpflegung von Geisteskranken in dem Genesungshause zu 
Roda zeitweilig ganz oder theilweise unmöglich machen sollten, so tritt auf die Dauer 
dieser Umstände der gegenwärtige Vertrag außer und erst nach deren Beseitigung 
wieder in Wirksamkeit. 
Art. 11. 
Der Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt, die Auswechse- 
lung der Natisilationen aber erst nach erlangter resp. Zustimmung der beiderseiligen 
landständischen Versammlungen bewirkt werden. 
So geschehen Altenburg und Gera, den 9. März 1882. 
(L. 8.) Moritz Lanrentius. (L. S.) Walther Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.