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Staatsregierung so lange und so weit der Preis eines Kilogramm Brot für die Austalt
den Betrag von 30 Pfennigen übersteigt, bro Kopf der auf ihre Rechnung in der II.
und III. Klasse des Genesungshauses zu Roda verpflegten Geisteskranken täglich diesen
für zwei Kilogramm Brot sich ergebenden Mehrbetrag, zugleich als Entschädigung für die
mit jeder Theuerung erfahrungsmäßig eintretende Preissteigerung auch ber sonstigen
unentbehrlichen Lebensbedürfnisse neben dem festen Verpflegungssaze (Art. 6) zu er-
statten, hierbei auch die von der Anstalts-Direktion resp. der Institutsbuchhalterei zu
Altenburg aufzustellenden Berechnungen über den Preis des Brotes ohne Weiteres
als beweisend anzuerkennen.
Art. 9.
Der Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1884 in Krast. Er gilt für bie vertrag-
schließenden Staatsregierungen so lange als er nicht von einer derselben gekündigt wird.
Die Kündigung muß mindestens vier Jahre vor der beabsichtigten Auflösung des
Vertragsverhältnisses und darf nicht vor dem 30. Juni 1900 erfolgen.
Art. 10.
Dafern außerordentliche Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht der
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung liegt, wie Brandunglück,, Krieg rc.,
die Unterbringung und Verpflegung von Geisteskranken in dem Genesungshause zu
Roda zeitweilig ganz oder theilweise unmöglich machen sollten, so tritt auf die Dauer
dieser Umstände der gegenwärtige Vertrag außer und erst nach deren Beseitigung
wieder in Wirksamkeit.
Art. 11.
Der Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt, die Auswechse-
lung der Natisilationen aber erst nach erlangter resp. Zustimmung der beiderseiligen
landständischen Versammlungen bewirkt werden.
So geschehen Altenburg und Gera, den 9. März 1882.
(L. 8.) Moritz Lanrentius. (L. S.) Walther Engelhardt.