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erlischt, wenn derselbe nicht innerhalb der gedachten dreimonatigen Frist
geltend gemacht wird.
Was die für solche Verrichtungen aufgestellten Taxsätze anlangt, so
kann ausnahmsweise von der die Liquidation feststellenden Behörde in
Fällen ganz besonderer Mühewaltung eine Ueberschreitung der Maxima
nachgelassen werden; sie darf aber in keinem Falle über das doppelte der
letzteren hinausgehen.
Sind vor der in Frage befangenen Begutachtung und zur Vorbe-
reitung derselben besondere Erörterungen vorzunehmen gewesen, so passirt
für die letzteren ein besonderer, von der feststellenden Behörde zu be-
messender Ansatz.
Verläge können besonders liquidirt werden.
*stN
Insoweit Verrichtungen vorkommen sollten, welche in der Taxordnung nicht
besonders vorgesehen sind, ist nach Analogie der vorhandenen Säße zu verfahren.
8 7.
Alle zur Prüfung kommenden Liquidationen müssen auf einen besonderen
Bogen cgeschrieben, gehörig spezifizirt, mit genauer Angabe der Verrichtungen, bez.
Krankheit versehen und erforderlichen Falls in betreff der einzelnen Ansätze näher
motivirt sein.
Die Prüfung und Feststellung der Liquidationen erfolgt durch die Fürstlichen
Landrathsämter, im Falle des § 5b durch die Verwaltungsbehörde, bei der die
Liquidation einzureichen ist. Beschwerden über die erfolgte Feststellung sind binnen
14 Tagen bei der feststellenden Behörde einzureichen. Die Entscheidung erfolgt durch
die zunächst vorgesetzte Behörde.