Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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erlischt, wenn derselbe nicht innerhalb der gedachten dreimonatigen Frist 
geltend gemacht wird. 
Was die für solche Verrichtungen aufgestellten Taxsätze anlangt, so 
kann ausnahmsweise von der die Liquidation feststellenden Behörde in 
Fällen ganz besonderer Mühewaltung eine Ueberschreitung der Maxima 
nachgelassen werden; sie darf aber in keinem Falle über das doppelte der 
letzteren hinausgehen. 
Sind vor der in Frage befangenen Begutachtung und zur Vorbe- 
reitung derselben besondere Erörterungen vorzunehmen gewesen, so passirt 
für die letzteren ein besonderer, von der feststellenden Behörde zu be- 
messender Ansatz. 
Verläge können besonders liquidirt werden. 
*stN 
Insoweit Verrichtungen vorkommen sollten, welche in der Taxordnung nicht 
besonders vorgesehen sind, ist nach Analogie der vorhandenen Säße zu verfahren. 
8 7. 
Alle zur Prüfung kommenden Liquidationen müssen auf einen besonderen 
Bogen cgeschrieben, gehörig spezifizirt, mit genauer Angabe der Verrichtungen, bez. 
Krankheit versehen und erforderlichen Falls in betreff der einzelnen Ansätze näher 
motivirt sein. 
Die Prüfung und Feststellung der Liquidationen erfolgt durch die Fürstlichen 
Landrathsämter, im Falle des § 5b durch die Verwaltungsbehörde, bei der die 
Liquidation einzureichen ist. Beschwerden über die erfolgte Feststellung sind binnen 
14 Tagen bei der feststellenden Behörde einzureichen. Die Entscheidung erfolgt durch 
die zunächst vorgesetzte Behörde.
	        
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