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II. Gebührentare.
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4. uuterzuchungen, Vesuche und Verordnaugen
Für Untersuchung eines kranken Hausthieres in der adnung: des hier-
arztes mit oder ohne Argneiverordnung 28 3
NB. Bei sorcgesehter Zusährmg 8 v i darf der niedrigsie
Satz "t überschritten
mehr als . rrhe Thier von einem und demselben Besitzer
warie 6. wird für das zweile und die übrigen Thiere nur der niedrigste
a) Für- lercchert, eines kranken Hausthieres im Hause des Lesibers
und im Wohnorte des Thierarztes mit oder ohne Arzueiverordnung
b) für jeden ssolgenden Saesich br bei sortgesehter, Behandlung
kößeren
Entfernungen bis zu ½ Vume oe- vom r- bdes
ei
e lian die höchsten Säde Anwendung finden.
esuch und Untersuchung mehrerer kranler Hausthiere bei einem
T in Besitzer darf für das zweite und die übrigen Thiere nur
erechnet werden, beträgt die Zahl der kranken Thiere über
# # darf für die übrigen von 20 Siück ab nichts in Anrechnung
ur! Belach * Untersüchmg. eines kranken Hauslhieres ouherhalb d des Wohn-
#es des Thierarztes mit oder ohne Arzneiderorbnung ·
* bis zu 1 Slunde inschie#ich
„ „ 2 Stunden
à über 2 Stunden für jebe fernere Siunde
d) beträgt die uasserung über 4 Stunden, eder nimmt das Geschäft über
½ Tag in Anspruch, werden Pvw] und von, —* für dos
rstomn berechnen und zw an
B. r den Tagegeldern * 16“ en 1nn #6 Betnklurgen
nicht noch ö. lisidn werden. Nur d ausgrleiiOperalioiien
können nach der Taxe in Anrechnung
Das Fortkommen * nach den — 7* bei der Benutuung von Eisen-
bahnen nach der 2. Wogenklasse berechnet Touren, wo weder Posten,
ahnen zu besgegen sind, treien "(rP ui Lohnfuhrsäte ein.
Lassen mehrere Besiher den Thierarn gemeinschaftlich an einen entfernten
n kommen, so ist das Tagegeld und die Vergütung für das Fortkommen
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