Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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II. Gebührentare. 
  
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*-½— 
  
4. uuterzuchungen, Vesuche und Verordnaugen 
Für Untersuchung eines kranken Hausthieres in der adnung: des hier- 
arztes mit oder ohne Argneiverordnung 28 3 
NB. Bei sorcgesehter Zusährmg 8 v i darf der niedrigsie 
Satz "t überschritten 
mehr als . rrhe Thier von einem und demselben Besitzer 
warie 6. wird für das zweile und die übrigen Thiere nur der niedrigste 
a) Für- lercchert, eines kranken Hausthieres im Hause des Lesibers 
und im Wohnorte des Thierarztes mit oder ohne Arzueiverordnung 
b) für jeden ssolgenden Saesich br bei sortgesehter, Behandlung 
kößeren 
Entfernungen bis zu ½ Vume oe- vom r- bdes 
ei 
e lian die höchsten Säde Anwendung finden. 
esuch und Untersuchung mehrerer kranler Hausthiere bei einem 
T in Besitzer darf für das zweite und die übrigen Thiere nur 
erechnet werden, beträgt die Zahl der kranken Thiere über 
# # darf für die übrigen von 20 Siück ab nichts in Anrechnung 
ur! Belach * Untersüchmg. eines kranken Hauslhieres ouherhalb d des Wohn- 
#es des Thierarztes mit oder ohne Arzneiderorbnung · 
* bis zu 1 Slunde inschie#ich 
„ „ 2 Stunden 
à über 2 Stunden für jebe fernere Siunde 
d) beträgt die uasserung über 4 Stunden, eder nimmt das Geschäft über 
½ Tag in Anspruch, werden Pvw] und von, —* für dos 
rstomn berechnen und zw an 
B. r den Tagegeldern * 16“ en 1nn #6 Betnklurgen 
nicht noch ö. lisidn werden. Nur d ausgrleiiOperalioiien 
können nach der Taxe in Anrechnung 
Das Fortkommen * nach den — 7* bei der Benutuung von Eisen- 
bahnen nach der 2. Wogenklasse berechnet Touren, wo weder Posten, 
ahnen zu besgegen sind, treien "(rP ui Lohnfuhrsäte ein. 
Lassen mehrere Besiher den Thierarn gemeinschaftlich an einen entfernten 
n kommen, so ist das Tagegeld und die Vergütung für das Fortkommen 
  
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