Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

190 
Die Höhe dieser Beiträge wird im Mangel freier Vereinigung nach Gehör 
Sachverständiger durch den Bezirksausschuß vorbehältlich des Rekurses an das Fürst- 
liche Ministerium bestimmt. 
Die Verfügung der Zwangsvollstreckung wegen exekutivischer Beitreibung dieser 
Beiträge erfolgt im Verwaltungswege nach Maßgabe des Gesezes vom 19. Sep- 
tember 1879 (Gesetzsammlung XIX, S. 160) in den Städten durch die Gemeinde- 
vorstände, in den übrigen Orten durch die Landrathsämter (6 2, Ziffer 6 des au- 
gezogenen Gesetzes). 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten 
landesherrlichen Insiegel. 
Schloß ÖOsterstein, den 10. Jannar 1887. 
(L. 8.) Heimich XIV. 
Dr. E. v. Beulwigy. Dr. Vollert. Engelhardt. 
Berichtigende Notiz: 
In dem in No. 462 der Gesetzsammlung, Seite 158 ffg. enthaltenen Gesetz 
vom 23. December 1886, betr. die Erhebung einer Abgabe zu Zwecken des Feuer- 
löschwesens hat das letzte Alinea des § 5 den sehlenden 8 6 zu bilden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.